Änderung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Karate Zeon hinsichtlich bestimmter Anwendungen im Gewächshaus

Datum: 24.01.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Karate Zeon (024675-00), auch vertrieben als KUSTI (024675-60) hinsichtlich bestimmter Anwendungen im Gewächshaus am 8. Januar 2018 geändert:

  • Die Anwendung an Salaten, Schnittmangold und Spinat im Gewächshaus ist nicht mehr festgesetzt.
  • Die Anwendung an Salaten, Schnittmangold und Spinat im Gewächshaus für die Nutzung als Baby-Leaf-Salate bleibt bestehen.
  • Die Anwendung des Mittels an Stielmus, Stielmangold, Rucola-Arten und frischen Kräutern im Gewächshaus bleibt unverändert.

Die Änderungen sind ab sofort zu beachten.

Hintergrund

Das Pflanzenschutzmittel Karate Zeon enthält den Wirkstoff lambda-Cyhalothrin. Dessen EU-Genehmigung als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln wurde mit der Verordnung (EU) 2016/146 der Kommission zum 1. April 2016 erneuert. Mit dieser Verordnung wurden die bisher geltenden toxikologischen Grenzwerte abgesenkt. Die bestehenden Zulassungen wurden von Amts wegen überprüft. Für einige Anwendungen kann ein Risiko für den Verbraucher durch die abgesenkten Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden. Diese sind deshalb nicht mehr festgesetzt.

Das Risiko für den Verbraucher wird anhand von Verzehrsdaten ermittelt. Bei lambda-Cyhalothrin wurde die akute Referenzdosis (ARfD) abgesenkt. Die ARfD dient dazu, das Risiko der einmaligen Aufnahme von Pflanzenschutzmittelrückständen mit der Nahrung abzuschätzen. Die Verzehrsdaten zeigen, dass Baby-Leaf-Salate insgesamt weniger verzehrt werden als die Kulturen in ihrer arttypischen Größe. Dadurch zeigt sich bei Baby-Leaf-Salaten kein Risiko für den Verbraucher.

Ausgabejahr 2018
Datum 24.01.2018

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