Schutzausrüstung bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Fahrzeugen mit Überdruckkabinen

Datum: 15.01.2018

Mit der Zulassung legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für jedes Pflanzenschutzmittel die erforderliche Schutzausrüstung für Anwender fest (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Atemschutz). Nun kommen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zunehmend Fahrzeuge mit geschlossenen Überdruckkabinen zum Einsatz, seien es selbstfahrende Anwendungsgeräte oder Traktoren mit angebauten oder gezogenen Geräten. In solchen Fahrzeugen kann auf die vorgeschriebene Schutzausrüstung bei der Ausbringung verzichtet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Partikelfiltrierende Masken können ab Kabinenkategorie 3 entfallen; sollte gasdichter Atemschutz vorgeschrieben sein, kann dieser nur in Kabinenkategorie 4 entfallen
  • Während der Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene Schutzausrüstung zu tragen
  • Zur Vermeidung von Kontaminationen muss die Schutzausrüstung vor Betreten der Kabine abgelegt und außerhalb aufbewahrt werden; meist gibt es dazu eine entsprechende Vorrichtung
  • Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen und die Hände mit klarem Wasser gereinigt werden

Mit einem entsprechenden Kennzeichnungstext (kodiert als SB199), der auf den Packungen der Pflanzenschutzmittel abzudrucken ist, weist das BVL darauf hin, dass die Schutzausrüstung in Überdruckkabinen nicht erforderlich ist. Selbstverständlich können diese Pflanzenschutzmittel auch mit Fahrzeugen ohne Überdruckkabinen ausgebracht werden, dann ist jedoch die vorgeschriebene Schutzausrüstung auch innerhalb der Kabine anzulegen.

Ausgabejahr 2018
Datum 15.01.2018

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