Höchstgehaltsüberschreitungen bei Rettich-/Radieschenblättern zukünftig möglich

Datum: 22.12.2017

Eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat zur Folge, dass Rettich-/Radieschenblätter ab dem 1. Januar 2018 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) neu eingeordnet werden, und zwar gelten sie dann als beigeordnete Kulturen zum Grünkohl. Damit sind ab dem 1. Januar 2018 die RHGs für Grünkohl auch auf Rettich-/Radieschenblätter anzuwenden.

Da bisher keine Rückstandsdaten für diese Blätter vorliegen, kann das BVL derzeit nicht sicherstellen, dass bei Anwendung der für Rettich und Radieschen zugelassenen Pflanzenschutzmittel die RHGs für die Blätter eingehalten werden. Die Vermarktung von Rettich und Radieschen mit Blättern ist möglich, wenn entweder bei der Produktion nur Wirkstoffe eingesetzt wurden, die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelistet sind (Wirkstoffe, für die keine RHGs erforderlich sind), oder wenn eine Rückstandsanalyse der Blätter vor der Vermarktung ergeben hat, dass die nun geltenden RHGs einhaltbar sind. In allen anderen Fällen empfiehlt das BVL, Rettiche und Radieschen vorerst ohne Blätter zu vermarkten.

Das BVL wird die Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung an Rettich und Radieschen zugelassen sind, überprüfen und dann durch entsprechende Auflagen die Verwertung der Blätter ausschließen, wo es notwendig ist.

Hintergrund

Im September 2017 wurde im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel in Brüssel von den Mitgliedstaaten eine überarbeitete Fassung des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedet. Die Verordnung gilt unabhängig von ihrer Veröffentlichung ab dem 1. Januar 2018. Das Inkrafttreten zu diesem Termin ist in der Verordnung festgeschrieben und wird mit der Vermeidung von Problemen im Rahmen der nationalen Kontrollprogramme nach dieser Verordnung begründet.

Mit den vorgenommenen Änderungen werden nunmehr erstmalig Rettich-/Radieschenblätter als beigeordnete Kulturen zum Grünkohl ausgewiesen. Die Hauptverwendung der Rettiche liegt im Verzehr der Knollen. Diese sind im Anhang I der Verordnung daher beim Wurzel- und Knollengemüse aufgeführt. Weiterhin ist eine Varietät bekannt, die wegen ihrer ölhaltigen Samen angebaut wird, der Ölrettich, der daher den Ölsaaten zugerechnet wird. Für diese Hauptverwendungen liegen bisher im Rahmen der Zulassung Rückstandsversuche vor, die die Höhe der Rückstände in den Knollen oder in den Samen belegen. Wegen ihrer geringen Bedeutung wurden Rettich-/Radieschenblätter bisher im Rahmen der Zulassung nicht untersucht. Bei einer Abgabe an Verbraucher hätten Rückstände in der Vergangenheit zunächst einmal durch eine amtliche Untersuchungseinrichtung einer der Erzeugnisgruppen der Verordnung zugeordnet werden müssen, bevor eine Aussage über die Verkehrsfähigkeit hätte getroffen werden können.

Die Zuordnung der Rettich-/Radieschenblätter zum Grünkohl hat insofern eine neue Situation geschaffen, dass nunmehr eine eindeutige Zuordnung erfolgt ist und die Blätter nicht mehr in einer Kulturgruppe unter dem Begriff "Sonstige" subsumiert sind. Die Rettich-/Radieschenblätter sind nun ohne weitere Kenntnisse über bestehende Anwendungen mit einem Rückstandshöchstgehalt belegt. Da insbesondere Radieschen häufig im Bund mit Blättern zum Verkauf angeboten werden, besteht die Möglichkeit, dass der Käufer nicht nur die Knollen sondern auch die Blätter verzehrt. Es ist zu erwarten, dass neben den Knollen zukünftig auch die Blätter auf Rückstände untersucht werden. Für die neue Zuordnung der Rettich-/Radieschenblätter gibt es keine Übergangsregelung.

Ausgabejahr 2017
Datum 22.12.2017

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