Inverkehrbringen von parallel gehandelten Pflanzenschutzmitteln nach Zulassungsende

Diese Fachmeldung wurde korrigiert durch die Fachmeldung vom 17. April 2020.

Datum: 23.09.2016

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird häufig gefragt, welche Abverkaufsfristen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel nach dem Ende der Genehmigung gelten und wie diese Fristen zu verstehen sind.

In den meisten Fällen endet die Genehmigung für den Parallelhandel mit dem Zeitablauf der Zulassung des Referenzmittels. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stellt parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel bezüglich der Abverkaufsfrist grundsätzlich mit den Referenzmitteln gleich. Deshalb ist in Deutschland die Vorschrift des § 28 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz anwendbar, die bei einem Zulassungsende durch Zeitablauf eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten vorsieht. Endet die Genehmigung für den Parallelhandel durch Rücknahme oder Widerruf von Amts wegen, entfällt die Abverkaufsfrist. Hierüber informiert das BVL in den Fachmeldungen, die regelmäßig bei Widerrufen und Rücknahmen herausgegeben werden. Bei einem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels erscheinen ebenfalls Fachmeldungen, in denen auch die Konsequenzen für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel erläutert werden. Darüber hinaus sind die Abverkaufsfristen in der monatlichen aktualisierten Tabelle der Genehmigungen für den Parallelhandel enthalten, die im Internet abrufbar ist.

Wenn gemäß § 28 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten gewährt wird, dann gilt sie für ein Pflanzenschutzmittel, "das sich zum Zeitpunkt des Endes der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat." Das bedeutet: Die Möglichkeit des Abverkaufs beschränkt sich auf Ware, die sich beim Zulassungsende bzw. Genehmigungsende bereits im nachgelagerten Handel befindet. Das gilt nach Rechtsauffassung des BVL auch für den Parallelhandel. Der Inhaber einer Parallelhandelsgenehmigung darf während der Abverkaufsfrist also keine weitere Ware nach Deutschland verbringen oder neu in den Verkehr bringen.

Ausgabejahr 2016
Datum 23.09.2016

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