Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Pirimicarb geändert

Datum: 02.08.2016

Nach der Absenkung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für den Wirkstoff Pirimicarb in verschiedenen Erzeugnissen hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung von zwei Pflanzenschutzmitteln geändert. In bestimmten Kulturen ist die Anwendung nicht mehr zulässig. Die Änderungen gelten ab dem 16. August 2016.

Pirimor Granulat (Zulassungsnummer 052470-00)
auch vertrieben als PIRIMAX (052470-60)

  • Die bisherigen Anwendungen gegen Blattläuse an frischen Kräutern werden bezüglich der Kulturen beschränkt. Statt "frische Kräuter" lautet die Kultur im Gewächshaus nun "Schnittpetersilie, Schnittsellerie" und im Freiland "frische Kräuter, ausgenommen Agastache-Arten, Shungiku, Mutterkraut, Wirtelmalve und Pelargonium-Arten".
  • Die Anwendungen im Gewächshaus an Spinat, Stielmangold, Schnittmangold, Winterportulak, Sommerportulak und Gelbem Portulak sind nicht mehr zulässig. Die Anwendungen im Freiland an diesen Kulturen bleiben zugelassen.

COM-11701-I-0-ME (006752-00)

  • Die bisherigen Anwendungen gegen Blattläuse an frischen Kräutern werden bezüglich der Kulturen beschränkt. Statt "frische Kräuter" lautet die Kultur nun "Schnittpetersilie, Schnittsellerie"
  • Die Anwendung in Salaten ist nicht mehr zulässig.

Hintergrund

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfolgte für die bestehenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) für den Wirkstoff Pirimicarb eine Überprüfung und in der Folge mit der Verordnung (EU) 2016/71 eine neue Festsetzung. Dabei wurden die RHGs für verschiedene Erzeugnisse abgesenkt. Wo die abgesenkten RHGs nicht eingehalten werden können, mussten die Kulturen aus der Zulassung herausgenommen werden.

Ausgabejahr 2016
Datum 02.08.2016

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