Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Isoproturon und Triasulfuron werden zum 30.09.2016 widerrufen

Datum: 23.06.2016

Nachdem die Europäische Kommission entschieden hat, die Genehmigungen für Isoproturon und Triasulfuron als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nicht zu erneuern, wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen zum 30. September 2016 widerrufen.

Betroffen von dem Widerruf sind die folgenden Pflanzenschutzmittel:

Zul.-Nr.BezeichnungWirkstoff(e)
003922-00ProtuganIsoproturon
006332-00IsofoxBifenox + Isoproturon
006332-60InnoProtect IsofoxBifenox + Isoproturon
006365-00SolarBromoxynil + Isoproturon
025001-00HerbaflexBeflubutamid + Isoproturon
043333-00Arelon FlüssigIsoproturon
024654-00ZoomDicamba + Triasulfuron

Nach dem Widerruf gilt eine Abverkaufsfrist für Lagerbestände bis zum 30. März 2017 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. September 2017.

Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels FENIKAN (Zul.-Nr. 043779-00, Isoproturon + Diflufenican) endet am 30. Juni 2016 durch Zeitablauf. Hier geht die Abverkaufsfrist bis zum 30. Dezember 2016 und die Aufbrauchfrist bis zum 30. September 2017.

Die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und den Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zu diesen beiden Wirkstoffen.

Genehmigungen für Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels, die sich auf die genannten Pflanzenschutzmittel beziehen, enden zu denselben Terminen mit denselben Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.

Nach dem Ende der Aufbrauchfrist unterliegen die Pflanzenschutzmittel der Beseitigungspflicht; eventuelle Reste müssen dann umgehend entsorgt werden.

Hintergrund

Die EU-Genehmigungen für Isoproturon und Triasulfuron als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe enden am 30. Juni 2016 durch Zeitablauf. Die Europäische Kommission hat entschieden, diese Genehmigungen nicht zu erneuern. In beiden Fällen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die aktuellen Genehmigungskriterien erfüllt sind. Bei Isoproturon ergab die Bewertung unter anderem ein nicht akzeptables Risiko von Einträgen in das Grundwasser. Zudem ist Isoproturon nach dem EU-Chemikalienrecht als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft, und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit schlägt in ihrer Schlussfolgerung zusätzlich eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 vor. Bei Triasulfuron ließen sich die toxikologischen Referenzwerte nicht festsetzen, weil die Unterlagen für eine Bewertung der Gentoxizität von Triasulfuron und einer herstellungsbedingten Verunreinigung nicht ausreichten, sodass keine Risikoabschätzung für Verbraucher, Anwender und andere Personengruppen möglich war. Außerdem ergab die Bewertung, dass die Anwendung in besonderen geoklimatischen Situationen wahrscheinlich Einträge des Wirkstoffs oder eines Metaboliten in das Grundwasser über dem Trinkwassergrenzwert zur Folge hat.

Ausgabejahr 2016
Datum 23.06.2016

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