Änderungen bei Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiacloprid

Datum: 01.04.2016

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bei zwei Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiacloprid die Zulassung so geändert, dass in bestimmten Kulturen die Anwendung in der Blütezeit nicht mehr zulässig ist.

Bei dem Pflanzenschutzmittel Biscaya (Zulassungsnummer 005918-00) wurde für die Anwendung gegen die Kohlschotenmücke im Raps das Ruhen der Zulassung angeordnet. Diese Anwendung ist damit nicht mehr zulässig. Darüber hinaus wurde bei diesem Mittel für die Anwendung gegen beißende Insekten in Raps sowie gegen Rapsglanzkäfer in Senf der Anwendungszeitpunkt bis zum Kulturstadium BBCH 59 eingeschränkt, so dass Anwendungen in der Blüte nicht mehr zulässig sind.

Bei dem Pflanzenschutzmittel Calypso (Zulassungsnummer 024714-00) wurde ebenfalls für verschiedene Anwendungen der Anwendungszeitpunkt so eingeschränkt, dass die Anwendung während der Blüte nicht mehr zulässig ist. Für Anwendungen in Kernobst, Apfel, Sauerkirsche und Süßkirsche ist der Anwendungszeitpunkt nun auf das Intervall von BBCH-Stadium 71 bis 81 festgelegt (statt wie bisher 60 bis 81 bzw. 67 bis 81). Die Anwendungen vor der Blüte bleiben in diesen Kulturen unverändert. Für Freilandanwendungen in Pflaume, Aprikose, Pfirsich, Erdbeere, Brombeere, Himbeere, Johannisbeerartigem Beerenobst, Ziergehölzen und Zierpflanzen gilt der Zusatz "ausgenommen Blütezeit".

Die genannten Änderungen sind ab sofort zu beachten.

Hintergrund

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfolgte für die bestehenden Rückstandshöchstgehalte (RHGs) für den Wirkstoff Thiacloprid eine Überprüfung. In der Folge wurden mit der Verordnung (EU) 2015/1200 die RHGs neu festgesetzt und dabei unter anderem der RHG für Thiacloprid in Honig von 0,2 mg/kg auf 0,05 mg/kg abgesenkt. Der neue Wert gilt für Ware, die ab dem 12. Februar 2016 produziert wird. Die Absenkung rührt daher, dass notwendige Rückstandsversuche für die Überprüfung nicht vorgelegen haben. Hinweise darauf, dass der bisherige RHG Schäden an Bienen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen könnte, gibt es nicht.

Die Absenkung des RHG von Thiacloprid in Honig führt dazu, dass Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiacloprid in Massentrachten wie Raps und Obstkulturen während der Blüte nicht mehr möglich sind. Rückstandsuntersuchungen und Ergebnisse aus der Überwachung zeigen, dass die Anwendung von Thiacloprid zur Blüte zu einer Überschreitung des neu festgesetzten RHG von 0,05 mg/kg im Honig führt. Entsprechende Honige wären somit nicht mehr verkehrsfähig.

Andere Pflanzenschutzmittel mit Thiacloprid sind ausschließlich zur Anwendung in Gewächshäusern oder im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen. Diese Zulassungen können unverändert bleiben, weil hier die Möglichkeit von Überschreitungen des RHG in Honig als gering anzusehen ist.

Ausgabejahr 2016
Datum 01.04.2016

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