Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln nur noch gegen Vorlage des Sachkundenachweises

Eine Leitlinie gibt Hinweise für den Handel

Datum: 25.11.2015

Ab dem 26. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur noch abgegeben werden, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis vorlegt. Diese Regelung wurde mit der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes eingeführt und ist ab dem genannten Stichtag anzuwenden. Die Bundesländer haben in einer Leitlinie erläutert, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können. Die Leitlinie ist unten abrufbar.

Gemäß der Leitlinie gilt die Vorgabe gemäß § 23 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz als erfüllt, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis und Personalausweis zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlegt. Bei einer Abgabe an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden, sofern die Sachkunde dokumentiert wurde und jederzeit nachvollzogen werden kann. Der Handel muss anhand betrieblicher Abläufe und entsprechender Mitarbeiterinformationen gewährleisten, dass die Abgabe nur an sachkundige Erwerber erfolgt.

Die Leitlinie enthält auch entsprechende Hinweise für den Internet- und Versandhandel sowie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Betriebe, Personenvereinigungen oder sonstige Dritte.

Ausgabejahr 2015
Datum 25.11.2015

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