Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln für nichtberufliche Anwender - Übergangsregelung endet

Datum: 11.06.2015

Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 2012 änderte sich die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich bzw. für nichtberufliche Anwender. Am 14. Juni 2015 endet eine Übergangsvorschrift zur Kennzeichnung.

Das alte Recht hob auf den Anwendungsbereich ab. Pflanzenschutzmittel für Haus und Kleingarten trugen die Kennzeichnung: „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“. Das neue Pflanzenschutzgesetz sieht vor, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit der Zulassung primär den Anwenderkreis festlegt. Die Kennzeichnung lautet dann: „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig.“ oder „Anwendung nur durch berufliche Anwender zulässig.“ Pflanzenschutzmittel, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, dürfen nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes im Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden; das BVL legt mit der Zulassung die Anwendungsgebiete für den Haus- und Kleingartenbereich fest.

Gemäß einer Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 12 des Pflanzenschutzgesetzes gelten Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet worden sind, als zugelassen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

Für Zulassungsinhaber
Inhaber von solchen Zulassungen, die nach altem Recht für den Haus- und Kleingartenbereich erteilt worden sind, müssen spätestens zu diesem Termin die Kennzeichnung ihrer Mittel ändern. Der Satz „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig.“ ist zu ändern in „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig.“ Diese Änderung ergibt sich aus dem Pflanzenschutzgesetz, ein Bescheid des BVL ist nicht erforderlich.

Für Anwender
Nichtberufliche Anwender brauchen sich lediglich darauf einzustellen, dass nach dem 14. Juni 2015 die Pflanzenschutzmittel, die sie erwerben dürfen, einheitlich mit dem Satz „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig.“ gekennzeichnet sind. Mittel mit der alten Kennzeichnung „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig.“, die sich beim Anwender befinden, dürfen bis zum Ende der Zulassung und der üblichen Aufbrauchfrist weiter angewendet werden.

Ausgabejahr 2015
Datum 11.06.2015

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