Neue Anwendungsbestimmungen für chloridazonhaltige Pflanzenschutzmittel zum Schutz des Grundwassers

Datum: 02.04.2015

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chloridazon zwei neue Anwendungsbestimmungen zum verbesserten Schutz des Grundwassers festgesetzt. Sie gelten ab sofort und zielen darauf ab, Einträge des nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon in das Grundwasser so zu verringern, dass die Konzentration unterhalb des Leitwertes bleibt.

Anwendungsverbot in bestimmten Wasserschutzgebieten und Wassereinzugsgebieten

Die Anwendungsbestimmung lautet (BVL-Code NG301): „Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301).“

Die Beschränkung gilt zunächst in drei Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung in Nordrhein-Westfalen. Dort wurden Rückstände des nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon in erheblichem Umfang oberhalb des Leitwertes von 10 µg/L bestimmt. Die Liste der Gebiete ist unten abrufbar.

Anwendungsverbot auf sandigen Böden

Das bisherige Anwendungsverbot für chloridazonhaltige Mittel auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand wurde auf weitere sandige Bodenarten ausgeweitet; die Anwendungsbestimmung lautet nun (BVL-Code NG415): „Keine Anwendung auf folgenden Bodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.): reiner Sand (Ss), schwach schluffiger Sand (Su2), schwach lehmiger Sand (Sl2), schwach toniger Sand (St2), mittel schluffiger Sand (Su3), mittel lehmiger Sand (Sl3), stark schluffiger Sand (Su4), stark lehmiger Sand (Sl4) und schluffig-lehmiger Sand (Slu). Sofern kein Gutachten nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.) vorliegt, gilt das Anwendungsverbot für alle Böden der Bodenartgruppen 0 bis 3 gem. LUFA-Klassifizierung mit den Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU).“

Aktuelle Fundmeldungen von Wasserversorgern weisen darauf hin, dass die bislang erteilten Anwendungsbestimmungen und andere Managementmaßnahmen der vergangenen Jahre, wie z. B. die Empfehlung reduzierter Aufwandmengen, nicht ausreichen, um die Belastung des Grundwassers mit dem nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon unterhalb des Leitwertes von 10 µg/L zu halten. Deshalb wurde nun das Anwendungsverbot auf ein breiteres Spektrum von Bodenarten erweitert.

Betroffene Pflanzenschutzmittel

Die Anwendungsbestimmungen gelten für die folgenden Pflanzenschutzmittel:

  • Rebell Ultra (Zulassungsnummer 006983-00)
  • Rebell (024105-00)
  • TERLIN DF (024309-00)
  • Betoxon 65 WDG (024309-60)
  • Pyramin WG (033765-00)
  • Terlin WG (033765-60)

Die Anwendungsbestimmungen gelten auch für die zugehörigen Parallelhandelsmittel.

Die Mittel sind zur Anwendung in Futterrüben und Zuckerrüben zugelassen; einige der Mittel haben darüber hinaus auch Zulassungen für Rote Bete, Schnittmangold und Stielmangold.

Hintergrund zu nicht relevanten Metaboliten

Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln werden auf der Grundlage von Prüfergebnissen nach einer europäischen Leitlinie als nicht relevant eingestuft, wenn sie weder eine pestizide Aktivität ähnlich der des Wirkstoffs besitzen, noch unannehmbare toxikologische oder ökotoxikologische Eigenschaften aufweisen. Während auf relevante Metaboliten genau wie auf Wirkstoffe der strenge Grenzwert von 0,1 µg/L im Grundwasser anzuwenden ist, gilt für nicht relevante Metaboliten ein Leitwert von 10 µg/L. Überschreitungen dieses Leitwertes sind grundsätzlich als schädliche Auswirkung auf das Grundwasser zu werten.

Ausgabejahr 2015
Datum 02.04.2015

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