Zulassung des Pflanzenschutzmittels Aramo zum 31. Mai 2015 widerrufen

Datum: 16.03.2015

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Aramo (Zulassungsnummer 024662-00) zum 31. Mai 2015 widerrufen. Es handelt sich um einen Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers. Somit sieht das Pflanzenschutzgesetz eine Abverkaufsfrist bis zum 30. November 2015 für Ware vor, die sich zum Widerrufstermin bereits im freien Verkauf befindet. Für Anwender gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 30. November 2016. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind Reste der Pflanzenschutzmittel entsorgungspflichtig.


Das Pflanzenschutzmittel Aramo enthält den Wirkstoff Tepraloxydim. Die EU-Genehmigung für Tepraloxydim als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln endet am 31. Mai 2015 durch Zeitablauf. Der Antragsteller hatte zunächst die Erneuerung der EU-Wirkstoffgenehmigung beantragt, später jedoch entschieden, diesen Antrag nicht weiterzuverfolgen. Daraufhin hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/58 das Genehmigungsende, das zwischenzeitlich auf den 31. Juli 2017 verschoben worden war, wieder auf den ursprünglichen Termin, nämlich den 31. Mai 2015, festgelegt.


Für Parallelhandelsgenehmigungen, die sich auf das Pflanzenschutzmittel Aramo beziehen, gelten die oben genannten Fristen entsprechend. Zwar können Parallelhandelsgenehmigungen bei einem antragsgemäßen Widerruf der Referenzzulassung gemäß Artikel 52(6) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Gültigkeit bis zum ursprünglichen Ende behalten, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen an die Zulassung weiterhin erfüllt sind, und das ist hier wegen des Auslaufens der Wirkstoffgenehmigung nicht der Fall.

Ausgabejahr 2015
Datum 16.03.2015

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