Mitteilung der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln gemäß CLP-Verordnung

Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln, deren Kennzeichnung noch nicht der CLP-Verordnung entspricht, werden aufgefordert, die neue Kennzeichnung dem BVL mitzuteilen.

Datum: 18.12.2014

Ab dem 1. Juni 2015 gilt das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) germäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) auch in Bezug auf Gemische. Spätestens ab diesem Datum muss die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen.

Für zugelassene Pflanzenschutzmittel, bei denen die neue Kennzeichnung nach GHS im Zulassungsbescheid noch nicht mitgeteilt wurde, wird das BVL nicht von Amts wegen Änderungsbescheide zur Umstellung der Kennzeichnung erstellen. Wenn die Zulassung inklusive Abverkaufsfrist über den 1. Juni 2015 hinausgeht, muss der Zulassungsinhaber selbst für die neue Kennzeichnung sorgen. Die neue Kennzeichnung ist dem BVL unverzüglich mitzuteilen. Hintergründe und Einzelheiten hat das BVL in der Bekanntmachung BVL 14/02/25 vom 27. November 2014 veröffentlicht (BAnz AT 11.12.2014 B8). Die Bekanntmachung sowie das Mitteilungsformular sind unten abrufbar. Es genügt, das Tabellenblatt „Product data“ auszufüllen; die übrigen Tabellenblätter sind als Hilfestellung gedacht.

Ausgabejahr 2014
Datum 18.12.2014

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