Änderung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dichlorprop-P

Datum: 20.06.2014

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dichlorprop-P geändert. Bei Anwendungen im Ackerbau in Getreide und an Gräsern zur Saatguterzeugung wurde teilweise die zulässige Aufwandmenge reduziert, verbunden mit einer Einengung des bekämpfbaren Unkrautspektrums. Die Anwendung im Grünland in Wiesen und Weiden ist nicht mehr zulässig.

Die Änderungen im Einzelnen:

Mextrol DP, Zul.-Nr. 024130-00: Bei allen Anwendungen (Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommerweichweizen, Sommergerste, Sommerhafer) wird die Aufwandmenge von 2,5 auf 1,5 l/ha reduziert; das Unkrautartenspektrum wird auf einjährige zweikeimblättrige Unkräuter beschränkt.

Marks Optica DP, Zul.-Nr. 033948-00 (auch vertrieben als FCS Optica DP, 033948-61): Bei allen Anwendungen (Winterweichweizen, Winterroggen, Wintergerste, Sommerweichweizen, Sommergerste, Hafer) wird die Aufwandmenge von 2,5 auf 1,33 l/ha reduziert; das Unkrautartenspektrum wird auf einjährige zweikeimblättrige Unkräuter beschränkt.

Duplosan DP, Zul.-Nr. 043729-00 (auch vertrieben als Berghoff DP, 033729-63): Bei den Anwendungen in Getreide (Winterweichweizen, Winterroggen, Wintergerste, Sommerweichweizen, Sommergerste, Hafer) sowie in Gräsern zur Saatguterzeugung wird die Aufwandmenge von 2,5 auf 1,33 l/ha abgesenkt und das Unkrautspektrum auf einjährige zweikeimblättrige Unkräuter beschränkt. Die Anwendung in Gräsern zur Saatguterzeugung wurde auf die Frühjahrsanwendung eingeschränkt. Die Ausweitung der Zulassung auf die Anwendung gegen Wiesen-Kerbel in Wiesen und Weiden wurde widerrufen und gilt nicht mehr.

Basagran DP, Zul.-Nr. 053871-00: Die Anwendungen bleiben unverändert: Gegen zweikeimblättrige Unkräuter in Weizen, Roggen, Triticale, Gerste und Hafer sowie gegen einjährige zweikeimblättrige Unkräuter in Gräsern zur Saatguterzeugung, jeweils mit 3 l/ha.

Die Änderungen gelten ab sofort. Aufbrauchfristen für die nicht mehr festgesetzte Anwendung in Wiesen und Weiden sieht das Pflanzenschutzgesetz in diesem Fall nicht vor. Das bedeutet: Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, dürfen nur noch gemäß der geänderten Zulassung angewendet werden.

Hintergrund

Der Wirkstoff Dichlorprop-P war 2006 in der EU in die Liste der Wirkstoffe aufgenommen worden, die in Pflanzenschutzmitteln zulässig sind. Die Aufnahme erfolgte unter der Bedingung, dass der Antragsteller unter anderem weitere bestätigende Unterlagen über das Risiko für Säugetiere und Vögel einreicht. Der Antragsteller legte in der Folge zwar zusätzliche Studien vor, die Europäische Kommission befand diese jedoch für nicht vollständig und hat deshalb mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1166/2013 die Bestimmungen für den Wirkstoff Dichlorprop-P geändert: In Getreide darf nur die Frühjahrsbehandlung in Dosierungen von höchstens 800 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung zugelassen werden. Die Anwendung auf Grünland darf nicht zugelassen werden. Mit den beschriebenen Zulassungsentscheidungen setzt das BVL diese Durchführungsverordnung um.

Ausgabejahr 2014
Datum 20.06.2014

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