Änderung von Mindestabständen bei Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clomazone

Datum: 21.05.2014

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clomazone die Mindestabstände zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten sowie Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, neu festgesetzt. Bisher galt bei Anwendung clomazonehaltiger Pflanzenschutzmittel in Winterraps eine Anwendungsbestimmung, die einen Mindestabstand von 100 Metern zu diesen Flächen verlangt. Nun beträgt der Mindestabstand 50 Meter. Bei zwei Mitteln kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf 20 Meter reduziert werden.

Die entsprechende Anwendungsbestimmung lautet: "Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Zu allen übrigen angrenzenden Flächen (ausgenommen Flächen, die mit Winterraps, Getreide, Mais oder Zuckerrüben bestellt wurden, sowie bereits abgeerntete Flächen wie z.B. Stoppelfelder) ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten."

Für die beiden Pflanzenschutzmittel Centium 36 CS (Zul.-Nr. 004798) und Gamit 36 CS (Zul.-Nr. 005306-00, auch vertrieben als CS 36, 005306-60) gilt folgende Ergänzung: "Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, wenn das Mittel nicht in Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht wird."

Hintergrund sind neue Windtunnelstudien nach einem standardisierten Verfahren, die die Zulassungsinhaber durchgeführt haben. Das Verfahren wurde speziell für den Wirkstoff Clomazone angepasst. Damit ließ sich präziser ermitteln, wie weit der Wirkstoff unter Praxisbedingungen verfrachtet wird. Dabei zeigten sich auch Unterschiede im Verflüchtigungsverhalten der verschiedenen Handelsprodukte, denen nun Rechnung getragen wird.

Die geänderten Mindestabstände gelten ab sofort, auch für bereits gekaufte Mittel. Alle anderen Anwendungsbestimmungen für clomazonehaltige Pflanzenschutzmittel bleiben unverändert.

Ausgabejahr 2014
Datum 21.05.2014

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