Neue Regelungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für nicht-berufliche Anwender und zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich

Datum: 21.02.2013

Mit dem neuen Pflanzenschutzrecht haben sich die Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingartenbereich geändert. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht das Pflanzenschutzgesetz vor, dass die Zulassungsbehörde bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels über die Eignung für nicht-berufliche Anwender entscheidet. Erfüllt ein Pflanzenschutzmittel die Kriterien, ist folgende Kennzeichnung anzugeben: „Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig“.

§ 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes besagt, dass im Haus- und Kleingartenbereich ohne Sachkunde nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden dürfen, die für die Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zugelassen sind. Mit Sachkunde sind darüber hinaus Pflanzenschutzmittel zulässig, die für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat. Pflanzenschutzmittel, die gemäß der früheren Regelung mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind, gelten als zugelassen für nicht-berufliche Anwender.

Im Zusammenhang mit den genannten Änderungen hat das BVL – zusammen mit den am Zulassungsverfahren beteiligten Bewertungsbehörden – auch die Kriterien aktualisiert, anhand derer über die Eignung von Pflanzenschutzmitteln für nicht-berufliche Anwender und zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich entschieden wird. Die Kriterien berücksichtigen die Eigenschaften der Wirkstoffe und des Pflanzenschutzmittels sowie Dosierfähigkeit, Anwendungsform und Verpackungsgröße.

Die neuen Kriterien gelten für Zulassungsanträge, die nach der Veröffentlichung dieses Konzepts gestellt werden.

Ausgabejahr 2013
Datum 21.02.2013

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