Keine Genehmigung zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels „Goldor Bait“ in Kartoffeln für das Jahr 2014

Datum: 29.11.2013

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat zwei Genehmigungsanträge zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels „Goldor Bait“ in Kartoffeln für das Jahr 2014 abgelehnt. „Goldor Bait“ mit dem Wirkstoff Fipronil hat keine reguläre Zulassung in Deutschland. In den Jahren 2009 bis 2013 hat das BVL jedoch jeweils die Anwendung zur Bekämpfung des Drahtwurms in Kartoffeln zugelassen. Es handelte sich um befristete Zulassungen, die das EU-Recht für Notfallsituationen vorsieht. Entsprechende Anträge für das Jahr 2014 hat das BVL am 8. November 2013 abgelehnt. Für die Entscheidung gab es folgende Gründe:

Zum Schutz von Bienen hat die Europäische Kommission die Verwendung von Fipronil als Pflanzenschutzmittel eingeschränkt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2013 vom 14. August 2013 dürfen die Mitgliedstaaten fipronilhaltige Pflanzenschutzmittel nur noch zur Behandlung von Saatgut zulassen, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie für Saatgut von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden. Die Einschränkung basiert auf einer Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die zu dem Schluss gekommen war, dass bei anderen Anwendungen ein Risiko für Bienen und andere Bestäuber nicht ausgeschlossen werden kann. Die Anwendung von „Goldor Bait“ an Kartoffeln darf gemäß dieser Vorschrift nicht mehr zugelassen werden.

Die EU wird in Kürze den Rückstandshöchstgehalt für Fipronil in Kartoffeln von 0,01 mg/kg auf 0,005 mg/kg senken. Aller Voraussicht nach werden davon die im Jahr 2014 erzeugten Kartoffeln betroffen sein. Nach den vorliegenden Daten ist der abgesenkte Rückstandshöchstgehalt bei Anwendung von „Goldor Bait“ nicht einhaltbar. Das bedeutet, dass die erzeugten Kartoffeln nicht als Speisekartoffeln zu vermarkten wären, sondern allenfalls für industrielle Zwecke.

Dem BVL ist bekannt, dass ohne die Anwendung von „Goldor Bait“ massive Schäden durch den Drahtwurm drohen. Einen Ermessensspielraum, der in irgend einer Weise die Zulassung ermöglichen könnte, hat das BVL in diesem Fall jedoch nicht.

Die Entscheidung des BVL ist noch nicht rechtskräftig.

Ausgabejahr 2013
Datum 29.11.2013

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