Änderung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Basta

Datum: 08.11.2013

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Basta (Wirkstoff Glufosinat, Zulassungsnummer 043570-00) für bestimmte Anwendungsgebiete zum 13. November 2013 widerrufen. Für andere Anwendungsgebiete wurde die Zulassung bezüglich der Anwendungsbedingungen geändert.

Die Entscheidungen gelten auch für die Vertriebserweiterungen RA-200-flüssig (043570-64) und HYGANEX-flüssig (043570-65), sowie für die zugehörigen parallelgehandelten Pflanzenschutzmittel.

In folgenden Kulturen ist die Anwendung mit Wirkung vom 13. November 2013 widerrufen:

  • Ackerbau: alle bisher zugelassenen Anwendungen (Mais, Zuckerrübe, Kartoffel, Winterraps, Sonnenblume)
  • Gemüsebau: Möhre, Porree, Speisezwiebel, Feldsalat, Spargel, Gemeine Nachtkerze, Gemeine Ringelblume, Majoran, Bohnenkraut, Thymian, Stangenbohne, Wolliger Fingerhut
  • Forst: Nadelholz, Laubholz

Bei folgenden Kulturen und Objekten ist die Anwendung weiterhin möglich, jedoch mit geänderten Anwendungsbedingungen:

  • Gemüsebau: Buschbohne, Artischocke, Zucchini, Melone, Gurke, Kürbis-Hybriden, Garten-Kürbis, Patisson
  • Obstbau: Erdbeere, Himbeere, Brombeere, Johannisbeere, Stachelbeere, Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Baumschulgehölzpflanzen
  • Weinbau: Weinrebe
  • Zierpflanzenbau: Baumschulgehölzpflanzen, Ziergehölze
  • Nichtkulturland: Nichtkulturland ohne Holzgewächse, Wege und Plätze mit Holzgewächsen

Bei den genannten Kulturen und Objekten gilt ein maximaler Aufwand von 3,75 l/ha pro Behandlung, wenn nicht zuvor schon eine niedrigere Aufwandmenge festgelegt war; außerdem darf das Mittel generell nur noch als Einzelpflanzen-, Reihen- oder Zwischenreihenbehandlung mit Spritzschirm bzw. Abschirmung eingesetzt werden. Bei Buschbohnen und Artischocken sind nur noch die Anwendungen nach dem Auflaufen bzw. nach dem Pflanzen zulässig. Die Anwendungen gegen Unkräuter über 25 cm Höhe, die bisher in verschiedenen Kulturen zulässig waren, entfallen, weil bei dieser Unkrauthöhe ein höherer Aufwand als 3,75 l/ha benötigt würde.

Aufbrauchfristen für die widerrufenen Anwendungen sieht das Pflanzenschutzgesetz in diesem Fall nicht vor. Das bedeutet: Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, dürfen nur noch gemäß der geänderten Zulassung angewendet werden.

Hintergrund
Der Wirkstoff Glufosinat war 2007 in der EU in die Liste der Wirkstoffe aufgenommen worden, die in Pflanzenschutzmitteln zulässig sind. Die Aufnahme erfolgte unter der Bedingung, dass der Antragsteller unter anderem weitere bestätigende Unterlagen über das Risiko für Säugetiere und Nichtzielarthropoden einreicht. Der Antragsteller legte in der Folge zwar zusätzliche Studien vor, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam jedoch zu dem Schluss, dass sich damit die Bedenken nicht entkräften ließen und ein Risiko für Säugetiere und Nichtzielarthropoden nicht ausgeschlossen werden könne. Die EU-Kommission hat daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 die Bestimmungen für den Wirkstoff Glufosinat geändert: Glufosinathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch für streifenweise oder punktuelle Anwendungen zugelassen werden, und die Aufwandmenge darf maximal 750 g Wirkstoff/ha je Behandlung bei maximal zwei Behandlungen pro Jahr betragen. Mit den beschriebenen Zulassungsentscheidungen setzt das BVL diese Durchführungsverordnung um.

Ausgabejahr 2013
Datum 08.11.2013

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de