Änderungen bei Pflanzenschutzmitteln mit neonicotinoiden Wirkstoffen

Datum: 12.07.2013

Zum Schutz von Bienen hat die EU-Kommission mit einer Durchführungsverordnung die Verwendungszwecke der drei neonicotinoiden Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam in Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt. Spätestens bis zum 30. September 2013 müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Zulassungen ändern oder außer Kraft setzen. Zur Umsetzung dieser Vorschriften hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für bestimmte Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen das Ruhen der Zulassung ab dem 1. Oktober 2013 angeordnet, und zwar für Mittel, die zur Saatgutbehandlung von Raps vorgesehen sind, sowie für Mittel des Haus- und Kleingartenbereichs. Für vier Mittel, die für die gewerbliche Spritzanwendung in verschiedenen Kulturen zugelassen sind, werden zusätzliche Anwendungsbestimmungen festgesetzt. Unverändert bleiben die Zulassungen für Mittel zur Saatgutbehandlung von Futterrüben, Zuckerrüben, Kartoffeln und Gemüsesaaten.

Anordnung des Ruhens

Für die folgenden Pflanzenschutzmittel ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 für unbestimmte Zeit das Ruhen angeordnet:

Zul.-Nr.BezeichnungWirkstoff(e)
006181-00COMPO Axoris Insekten-frei Spritz- und GießmittelThiamethoxam
006181-60COMPO Axoris Insekten-frei KonzentratThiamethoxam
006192-00COMPO Axoris Insekten-frei AFAbamectin + Thiamethoxam
006192-60COMPO Axoris Zierpflanzen-SprayAbamectin + Thiamethoxam
006192-61COMPO Axoris Insekten-frei für OrchideenAbamectin + Thiamethoxam
006267-00Bayer Garten 3 in 1 SchädlingsfreiImidacloprid
006267-60Bayer Garten 3 in 1 Schädlingsfrei LizetanImidacloprid
024386-00Lizetan-CombistäbchenImidacloprid
024386-62Bayer Garten CombistäbchenImidacloprid
024386-63Bayer Garten Combistäbchen Lizetan neuImidacloprid
024415-00Lizetan Plus ZierpflanzensprayImidacloprid + Methiocarb
024415-60Provado GartensprayImidacloprid + Methiocarb
024415-61Bayer Garten SpinnmilbensprayImidacloprid + Methiocarb
024415-62Bayer Garten ZierpflanzensprayImidacloprid + Methiocarb
024415-63Bayer Garten GartensprayImidacloprid + Methiocarb
024415-64Bayer Garten Rosen SchädlingssprayImidacloprid + Methiocarb
024415-65Bayer Garten Zierpflanzenspray LizetanImidacloprid + Methiocarb
024415-66Bayer Garten Rosen-Schädlingsspray ProvadoImidacloprid + Methiocarb
024415-67Bayer Garten Gartenspray ProvadoImidacloprid + Methiocarb
024590-00Bayer Garten Combigranulat LizetanImidacloprid
024590-60Bayer Garten CombigranulatImidacloprid
024922-00CRUISER OSRFludioxonil + Metalaxyl-M + Thiamethoxam
026146-00COMPO Axoris Insekten-frei Quick-GranulatThiamethoxam
026147-00COMPO Axoris Insekten-frei Quick-SticksThiamethoxam


Bei CRUISER OSR handelt es sich um ein Mittel zur Saatgutbehandlung von Raps. Alle anderen Mittel sind zur Anwendung an Zierpflanzen im Haus- und Kleingartenbereich bestimmt.

Das Ruhen bedeutet, dass diese Pflanzenschutzmittel ab dem 1. Oktober 2013 nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr angewendet werden dürfen. Abverkaufs- und Aufbrauchfristen sieht das Pflanzenschutzgesetz nach der Anordnung des Ruhens nicht vor. Das Ruhen gilt mit den selben Folgen auch für Parallelhandelsmittel.

Zusätzliche Anwendungsbestimmungen

Für die folgenden Pflanzenschutzmittel werden zusätzliche Anwendungsbestimmungen festgesetzt:

Zul.-Nr.BezeichnungWirkstoff(e)zugelassen für
006212-00ActaraThiamethoxamKartoffel
007067-00Warrant 700 WGImidaclopridHopfen, Apfel, Zierpflanzen
024185-00Confidor WG 70ImidaclopridApfel, Aprikose, Pfirsich, Nektarine, Weinrebe, Salatarten, Hopfen, Tabak, Ziergehölze, Zierpflanzen
025583-00DantopClothianidinKartoffel, Kohlrabi, Zierpflanzen


Diese Mittel sind als bienengefährlich eingestuft und dürfen auch bisher schon nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Durch zusätzliche Anwendungsbestimmungen sollen alle denkbaren Expositionspfade für Bienen ausgeschlossen werden.

  • Für Zierpflanzen im Freiland: Behandlung nur an Pflanzen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr blühen
  • Für Zierpflanzen im Gewächshaus: Behandlung vor der Blüte nur an Pflanzen, die nicht zur späteren Verwendung im Freiland vorgesehen sind
  • Für Weinreben: Bei Behandlung vor der Blüte zuvor die Blütenanlagen entfernen
  • Für Kartoffeln: Behandlung nur wenn sichergestellt ist, dass die Pflanzen nicht aufgrund eines erhöhten Blattlausbefalls von Bienen als Honigtauquelle genutzt werden.

Das BVL wird in Kürze entsprechende Anwendungsbestimmungen festsetzen; sie gelten dann auch für Mittel, die sich schon beim Anwender befinden.

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen kürzlich abgelaufener Zulassungen

Die Zulassungen einiger Pflanzenschutzmittel mit neonicotinoiden Wirkstoffen, die unter die Beschränkung der EU fallen, sind kürzlich ausgelaufen. Bei Zeitablauf einer Zulassung sieht das deutsche Pflanzenschutzrecht automatisch eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten ab Zulassungsende vor. Diese Fristen gehen teilweise über die von der EU vorgegebenen Termine hinaus. Deshalb wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Wege einer Verordnung die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen auf den 30.11.2013 verkürzen, soweit sie nicht schon früher enden. Das betrifft die folgenden Pflanzenschutzmittel:

Zul.-Nr.BezeichnungWirkstoff(e)Zulassungsende
004653-00Provado 5 WGImidacloprid31.05.2013
004653-60Bayer Garten Universal-SchädlingsfreiImidacloprid31.05.2013
004653-61Bayer Garten Rosen-SchädlingsfreiImidacloprid31.05.2013
004653-62Rubisol WGImidacloprid31.05.2013
004653-63Bayer Garten Schädlingsfrei ProvadoImidacloprid31.05.2013
004653-64Bayer Garten Rosen-Schädlingsfrei ProvadoImidacloprid31.05.2013
004672-00Chinookbeta-Cyfluthrin + Imidacloprid30.06.2013
004674-00Antarcbeta-Cyfluthrin + Imidacloprid31.12.2012
005849-00Eladobeta-Cyfluthrin + Clothianidan30.06.2013
005849-60Modestobeta-Cyfluthrin + Clothianidan30.06.2013


Inverkehrbringen und Verwendung von Saatgut

Die Durchführungsverordnung der EU verbietet ab dem 1. Dezember 2013 auch die Verwendung und das Inverkehrbringen einer Reihe von Saatgutarten, die mit Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam behandelt wurden, es sei denn das Saatgut wird in Gewächshäusern verwendet. Die betreffenden Saaten sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt. Das Verbot gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten; eine Entscheidung des BVL oder eine gesetzliche Umsetzung ist hierfür nicht nötig.

Hintergrund

Die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam sind in der EU als Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Nach Bekanntwerden neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über subletale Auswirkungen auf Bienen beauftragte die EU-Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit einer aktuellen wissenschaftlichen Bewertung des Risikos für Bienen. Auf der Grundlage des Berichts der EFSA schränkte die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vom 24. Mai 2013 die zulässigen Verwendungen für diese drei Wirkstoffe ein. Gemäß dieser Verordnung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen nur noch für gewerbliche Anwendungen zugelassen werden. Weiterhin sind in bestimmten Kulturen Saatgut- und Bodenbehandlungen gar nicht mehr zulässig und Blattbehandlungen nur nach der Blüte. Die als besonders kritisch angesehene Saatgutbehandlung von Mais mit Neonicotinoiden ist in Deutschland bereits seit 2008 nicht mehr zulässig.

Die EU-Kommission kündigt an, sie werde innerhalb von zwei Jahren eine Überprüfung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anstrengen, die ihr bis dahin zugegangen sind.

Ausgabejahr 2013
Datum 12.07.2013

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de