Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bei erwarteten RHG-Änderungen

Datum: 12.07.2012

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ändert die Verwaltungspraxis bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, wenn bei einem ansonsten entscheidungsreifen Antrag die Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten noch aussteht, aber zu erwarten ist. In solchen Fällen setzt das BVL nun die Entscheidung nicht mehr aus, sondern lehnt den Antrag ab.

Die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel kann gemäß den geltenden Vorschriften nur dann erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung für alle beantragten Indikationen - soweit relevant - Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt worden sind und diese RHGs bei zulassungsgemäßer Anwendung eingehalten werden. Hin und wieder kommt es vor, dass diese Voraussetzung bei einem ansonsten entscheidungsreifen Antrag zwar nicht erfüllt ist, das BVL aber Kenntnis hat, dass die erforderlichen RHGs in Kürze festgesetzt oder angehoben werden. Dies betrifft meist einzelne Indikationen eines Pflanzenschutzmittels, mitunter aber auch alle. In solchen Fällen wurde bisher die Entscheidung ganz oder teilweise ausgesetzt, und nach der RHG-Festsetzung dann die Zulassung ausgesprochen bzw. für die betreffenden Indikationen ergänzt. Künftig wird das BVL nun diese Anträge ganz bzw. für die betreffenden Indikationen ablehnen. Für die Antragsteller ist die neue Verfahrensweise kein Nachteil. Sie können Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass in Kürze der erforderliche RHG verfügbar sein wird. Im Widerspruchsverfahren kann dann auf den neuen RHG gewartet werden. Auch bei diesem Vorgehen befindet sich der Antrag für das Mittel bzw. die betroffenen Indikationen in einer Warteposition, nur in einem anderen Stadium.

Grund für die geänderte Praxis ist eine aktuelle Gerichtsentscheidung (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juni 2012, Az. 10 ME 67/12). Dieser Beschluss betrifft den Fall einer erneuten Zulassung. Für eine bestimmte Indikation, die Bestandteil sowohl der Vorgängerzulassung als auch des Antrags auf erneute Zulassung war, hatte sich im Zulassungsverfahren gezeigt, dass die Anhebung des RHG erforderlich (und möglich) ist. Zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung lag der neue RHG aber noch nicht vor. Nach dem Beschluss hat das BVL hier zwei Optionen: Die erste Option ist die (teilweise) Ablehnung des Antrages auf erneute Zulassung. Die zweite Option besteht darin, die Entscheidung auszusetzen, aber gleichzeitig für die betroffenen Indikationen die Vorgängerzulassung zu verlängern, bis die Anhebung des RHG erfolgt ist.

Die bisherige Vorgehensweise des BVL entspricht keiner der beiden vom Gericht aufgezeigten Optionen und kann deshalb nicht weiter praktiziert werden. Die zweite Option, also Verlängerung der Vorgängerzulassung trotz Nichteinhaltung des RHG, erscheint problematisch, weil dann unter Umständen Lebensmittel erzeugt werden, die nicht verkehrsfähig sind. Deshalb hat sich das BVL entschlossen, der ersten Option zu folgen und entsprechende Anträge abzulehnen, wenn bei Entscheidungsreife die Anhebung des RHG noch nicht erfolgt ist. Auch wenn dem Beschluss eine Fallkonstellation mit einer Vorgängerzulassung zugrunde liegt, wird das BVL im Sinne der Einheitlichkeit und Gleichbehandlung nun in allen Fällen so verfahren, bei denen RHG-Festsetzungen oder RHG-Anhebungen ausstehen, aber zu erwarten sind. Für Anträge, die sich entsprechend der alten Verwaltungspraxis aktuell bereits in einer Warteposition befinden, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter die alte Verwaltungspraxis.

Ausgabejahr 2012
Datum 12.07.2012

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