Anordnung des Ruhens für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Ridomil Gold Combi in Hopfen
Datum: 01.06.2012
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 23. Mai 2012 für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Ridomil Gold Combi (Zulassungsnummer 024548-00) in Hopfen das Ruhen angeordnet. Diese Anwendung ist damit nicht mehr zulässig. Die anderen Anwendungen des Mittels sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Die Anwendung von Ridomil Gold Combi bei Hopfen kann zu Rückständen an Captan oberhalb des geltenden Rückstandshöchstgehaltes von 0,05 mg/kg führen. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Ernteguts nicht gewährleistet.
Ausgabejahr
2012
Datum
01.06.2012
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