Hinweise zu Pflichten der Parallelhändler von Pflanzenschutzmitteln

Datum: 19.03.2012

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft „Pflanzenschutzmittelkontrollen“ (AG PMK) hat einen Leitfaden erarbeitet, der die Pflichten von Parallelhändlern und Anwendern, die landwirtschaftliche Direktimporte für den Eigengebrauch tätigen, beschreibt.

Pflanzenschutzmittel sind aufgrund der potentiellen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt streng reglementierte Chemikalien, die einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht und angewandt werden, wenn sie entweder über eine Zulassung in Deutschland oder über eine Genehmigung für den Parallelhandel (bis zum 13. Juni 2011: Verkehrsfähigkeitsbescheinigung) verfügen.

Da verstärkt nicht verkehrsfähige parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel aufgefunden werden, sind Pflanzenschutzmittelhändler zunehmend verunsichert. Deshalb haben die Arbeitsgemeinschaft „Pflanzenschutzmittelkontrollen“ (AG PMK), in der alle Bundesländer vertreten sind, und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) diesen Leitfaden erarbeitet.

Rahmenbedingungen für den Parallelhandel

In Deutschland prüft das BVL die Anträge auf Genehmigung für den Parallelhandel. Sind die Voraussetzungen gegeben, erteilt das BVL dem Antragsteller einen Bescheid mit einer nur für diesen Bescheid gültigen Genehmigungsnummer (GP-Nummer = Genehmigung Parallelhandel; ersetzt seit dem 14. Juni 2011 die bisherige PI-Nummer). Dieser Bescheid erlaubt es ihm, ein Pflanzenschutzmittel mit definierter Zulassungsnummer und definiertem Handelsnamen aus einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union in Deutschland zu handeln. Andere Pflanzenschutzmittel, wie z.B. Mittel aus anderen Mitgliedstaaten oder von anderen Herstellern, sind unter der jeweiligen Genehmigungsnummer nicht verkehrsfähig.

Der Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Mitteln erlaubt, welche in dem in der Genehmigung für den Parallelhandel angegebenen Mitgliedstaat über eine eigene Zulassung verfügen und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen. Parallelhändler haben sich zu vergewissern, dass die Zulassung der gehandelten Ware zum Zeitpunkt des Handels im Mitgliedstaat gültig ist. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Deutschland muss das Referenzmittel in Deutschland noch zugelassen sein.

Handeln Parallelhändler bewusst mit einem nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittel, missbrauchen sie ihre Genehmigung. Dies führt zu einem Widerruf der Genehmigung und zu einer zweijährigen Sperre für den Parallelhändler, bzw. zu einer fünfjährigen Sperre im Wiederholungsfall.

Im Gegensatz zu Inhabern von Pflanzenschutzmittelzulassungen haben Händler keine bzw. nur beschränkte Kenntnis der Zusammensetzung der gehandelten Produkte. Sie kennen weder das Herstellungsverfahren des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs, das Formulierungsverfahren für das Pflanzenschutzmittel, noch die verwendeten chemischen Verbindungen. Weiterhin haben sie keine Informationen zum Produktionsstandort des Wirkstoffs oder zum Formulierungsbetrieb. Schließlich sind ihnen die Vertriebswege der Hersteller und Zulassungsinhaber unbekannt. Sie können ihre Ware folglich nur anhand der Dokumentation zweifelsfrei identifizieren.

Analytik

Pflanzenschutzmittel sind meist hochkomplexe Formulierungen, die aus einer Vielzahl chemischer Komponenten unterschiedlicher Natur bestehen. Viele Formulierungshilfsstoffe, z.B. Polymere oder derivatisierte Naturstoffe, können im Labor nicht mit vertretbarem Aufwand exakt bestimmt werden. Es ist daher oft nicht möglich, die Identität oder die Herkunft der Pflanzenschutzmittel anhand von Laboranalysen festzustellen.
Parallelhändler können meistens jedoch den Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe und deren Gehalte sowie relevante Verunreinigungen untersuchen lassen, deren Höchstgehalte in der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegt sind. Werden dabei unzulässige Abweichungen festgestellt, ist das Mittel nicht verkehrsfähig. Werden hierbei keine Abweichungen festgestellt, ist dies jedoch kein Nachweis für die Herkunft oder die Identität der Ware. Diese erschließt sich erst aus der entsprechenden Dokumentation der Herkunft.

Dokumentation

Da Parallelhändler die Zusammensetzung der gehandelten Produkte nicht kennen und die Herkunft durch Laboranalysen nicht feststellen können, können sie nur anhand der Dokumentation die Herkunft belegen.

Eine sorgfältige Buchführung versteht sich für ein seriöses und verantwortungsbewusstes Handelsunternehmen von selbst. Unternehmen, die über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie auf gleiche Art und Weise für die Sicherheit des gehandelten Produkts verantwortlich sind wie Inhaber von regulären Pflanzenschutzmittelzulassungen. Eine akribische Dokumentation erfolgt somit im eigenen Interesse, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit der Produkte zu garantieren.

Parallelhändler können die Identität und die Herkunft von Pflanzenschutzmitteln mit Quittungen, Rechnungen, Lieferscheinen oder Frachtbriefen belegen. Auf diesen Dokumenten muss der Handelsname des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat aufgeführt sein. Eine allgemeine Bezeichnung wie z.B. nur Wirkstoffname und Wirkstoffmenge reicht nicht aus. Zusätzlich sollte die Zulassungsnummer im Ursprungsmitgliedstaat aufgeführt sein. Die größte Sicherheit bietet originalverpackte Ware aus dem Ursprungsmitgliedstaat, bei der Handelsname und Zulassungsnummer direkt auf dem Gebinde aufgeführt sind.

Herkunft

Ein Produkt, das von einem Parallelhändler in Verkehr gebracht wird, darf nur dasjenige sein, welches in dem im Bescheid festgelegten Mitgliedstaat zugelassen ist. Wird das Produkt von einem Zwischenhändler aus einem anderen Staat erworben, ist eine erhöhte Sorgfalt geboten. Der Parallelhändler muss sicherstellen, dass die korrekte Herkunft gegeben ist. Fehlt die Originalverpackung, ist somit zwingend anhand der oben geschilderten Dokumente die korrekte Herkunft zu belegen.

Chargennummern und Herstellungsdatum

Anhand der Chargennummern und des Herstellungsdatums können einzelne Produktionen identifiziert werden. Nur wenn die Original-Chargennummer des Herstellers im Ursprungsmitgliedstaat aufgeführt ist, kann die Ware bei möglichen Problemen unmittelbar einer Produktionscharge zugeordnet werden.

Um eine bestmögliche Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, ist der Parallelhändler bei Kennzeichnung des Produktes entweder verpflichtet, die Original-Chargennummer und das Herstellungsdatum auf den Gebinden des gehandelten Mittels aufzuführen oder ein eigenes Chargennummernsystem in seiner Buchhaltung vorzuhalten, das gewährleistet, dass die Original-Chargennummer und das Herstellungsdatum im berechtigten Bedarfsfall nachvollzogen werden können.

Geschäftsbeziehung

Parallelhändler beziehen ihre Ware oft nicht direkt vom Zulassungsinhaber im Ursprungsmitgliedstaat, sondern über Zwischenhändler. Wird die Ware nicht in der Originalverpackung angeboten, muss die oben beschriebene Dokumentation vollständig vorhanden sein. Weigert sich der Vorlieferant, diese Daten offenzulegen, rechtfertigt dies den Verdacht, dass das Mittel nicht verkehrsfähig ist. Daher sollte zur eigenen Sicherheit vom Kauf abgesehen werden.

Zudem sollten frühere Erfahrungen mit diesem Zwischenhändler berücksichtigt werden. Gab es bei Produkten des Zwischenhändlers in der Vergangenheit Probleme, sind die Geschäftsbeziehungen mit dem entsprechenden Zwischenhändler zu hinterfragen, insbesondere dann, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte bekanntermaßen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Bußgeldstrafen oder zum Widerruf der Genehmigung geführt hat.

Im Groß- und Einzelhandel tätige Firmen sollten sich von Parallelhändlern vertraglich zusichern lassen, dass ausschließlich verkehrsfähige Ware korrekter Herkunft gehandelt wird.

Empfehlungen zu Einkaufspreisen

Ein zusätzlicher Hinweis auf die legale Herkunft bzw. die Identität von Pflanzenschutzmitteln kann der Preis sein: Auch beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln möchten alle Beteiligten ihren Gewinn erzielen. Neben den Gewinnmargen entstehen bei jedem Geschäft zusätzliche Kosten für den Transport und ggf. für das Umverpacken und Umetikettieren sowie für die Lagerung der Mittel. Dadurch können auch bei bestehenden Preisunterschieden zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten bestimmte Mindestpreise in der Regel nicht unterschritten werden. Auch wenn die Verkaufspreise im Mitgliedstaat durch großzügige Rabatte möglicherweise unterboten werden können, ist es aufgrund der Gewinnmargen und Kosten in den meisten Fällen nicht möglich, Produkte zu Preisen zu erwerben, die unter den Mindestabgabepreisen der Zulassungsinhaber liegen.

Da das gesamte Geschäft allein auf Preisunterschieden zwischen Pflanzenschutzmittelmärkten in der EU aufbaut, sind bei Parallelhändlern ausgezeichnete Kenntnisse der Pflanzenschutzmittelpreise erforderlich. Sind bei einem Angebot die Preise ohne erkennbaren Grund außergewöhnlich niedrig, muss daher der Verdacht bestehen, dass es sich um illegale Pflanzenschutzmittel handelt, insbesondere dann, wenn sie nicht in der Originalverpackung gehandelt werden und die Dokumentation nicht umfassend ist.

Zusammenfassung

Firmen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln, tragen eine besondere Verantwortung, da von den gehandelten Produkten potentielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt ausgehen. Da Pflanzenschutzmittelhändler im Gegensatz zu Herstellern oder Zulassungsinhabern die Zusammensetzung der Produkte nicht kennen, können sie nur anhand folgender Parameter die Herkunft und Identität und damit die Sicherheit der Produkte sicherstellen:

  • Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und Kaufbelege, auf denen der Handelsname und die Zulassungsnummer des Mittels im Ursprungsmitgliedstaat aufgeführt sind
  • Originalverpackung aus dem Ursprungsmitgliedstaat
  • Herkunft des Mittels aus dem Ursprungsmitgliedstaat
  • Chargennummer und Herstellungsdatum
  • Erwerb bei seriösen (Zwischen-)Händlern, deren Ware bisher keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gegeben hat
  • Nachvollziehbare Preise, bei denen Abgabepreise im Ursprungsmitgliedstaat, Gewinnmargen der Zwischenhändler und sämtliche weitere Kosten wie z. B. für den Transport, das Umverpacken und das Umetikettieren, berücksichtigt sind.

Ausgabejahr 2012
Datum 19.03.2012

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