Neue Kennzeichnungsauflage zum Schutz von Bestäuberinsekten

Datum: 26.11.2012

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verlangt seit dem Jahr 2012, bestimmte Pflanzenschutzmittel mit dem folgenden Text zu kennzeichnen: Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. (NN410)

Hintergrund

Eine Reihe von Untersuchungen belegt, dass andere Bestäuberarten sensitiver als die Honigbiene auf Pflanzenschutzmittel reagieren und deshalb durch bienenungefährliche Mittel, die in die Blüte appliziert werden, gefährdet sein können. Da der Rückgang von Bestäuberinsekten auch für die europäischen Länder berichtet wird, stellt die neue Auflage eine Anpassung an den Stand der Erkenntnisse dar. Bei der Entscheidung wurde zum einen die pflanzenbauliche Notwendigkeit berücksichtigt, bestimmte Pflanzenschutzmittel auch zum Zeitpunkt der Blüte anwenden zu müssen, und zum anderen der wirtschaftlich und ökologisch gebotene Schutz der Bestäuberinsekten. Das BVL hat unter Abwägung der genannten Aspekte entschieden, eine nicht bußgeldbewehrte Kennzeichnungsauflage zu erteilen, anstatt die Anwendung in die Blüte bei der Zulassung gar nicht vorzusehen.

Kriterien für die Erteilung der Auflage

Die Auflage kommt nur für Pflanzenschutzmittel in Frage, die als nicht bienengefährlich eingestuft sind, denn andernfalls wären Anwendungen in die Blüte gemäß der Bienenschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. In der Regel wird die Auflage für Pflanzenschutzmittel erteilt, die darüber hinaus die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Einstufung als inhärent insektentoxisch (Insektizid/Akarizid)
  • Einstufung als schädigend für Nutzarthropoden
  • vorgesehen zur Anwendung im Freiland
  • Anwendung in die Blüte in einer oder mehreren Indikationen nicht auszuschließen

Ausgabejahr 2012
Datum 26.11.2012

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