Neuerungen bei Abverkaufs- und Aufbrauchfristen von Pflanzenschutzmitteln

Datum: 13.07.2011

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 haben sich die Regelungen bezüglich der Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln geändert. Zulassungen, die nach diesem Stichtag enden, erhalten nun in der Regel eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von insgesamt 18 Monaten.

Bisher sah das deutsche Pflanzenschutzgesetz vor, dass Pflanzenschutzmittel nach Zeitablauf und nach antragsgemäßem Widerruf noch bis zum Ende des übernächsten Jahres angewendet werden durften. Diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr anwendbar; stattdessen gilt nun Artikel 46 der genannten Verordnung. Die darin enthaltenen Regelungen unterscheiden zwischen zwei Fristen: Erstens einer Abverkaufsfrist für Verkauf und Vertrieb bestehender Lagerbestände und zweitens einer Aufbrauchfrist für Beseitigung, Lagerung und Verbrauch von Lagerbeständen.

Die Abverkaufsfrist kann maximal 6 Monate betragen und die Aufbrauchfrist maximal 12 zusätzliche Monate, insgesamt also 18 Monate, (es sei denn, die Zulassung wurde aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes aufgehoben oder nicht erneuert). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensnorm, die sich an die Mitgliedstaaten richtet und im nationalen Recht umgesetzt werden muss. Der Gesetzgeber muss also eine Regelung im neuen Pflanzenschutzgesetz treffen.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Mittel, deren Zulassung endet, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen entsprechend Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von 6 bzw. 18 Monaten festsetzen, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen; ein Antrag des Zulassungsinhabers ist nicht erforderlich. Die Fristen gelten auch für den Fall, dass das Mittel eine erneute Zulassung erhält.

Das BVL geht davon aus, dass in der Abverkaufs- und Aufbrauchfrist der Zulassungsinhalt maßgeblich ist, wie er zum Zeitpunkt des Zulassungsendes gültig war, also mit den entsprechenden Kennzeichnungsauflagen, sonstigen Auflagen, Anwendungsbestimmungen sowie den Anwendungsgebieten einschließlich der Genehmigungen nach § 18/18a des Pflanzenschutzgesetzes.

Zulassungen, die vor dem 14. Juni 2011 endeten, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Für diese Mittel gelten die Fristen nach altem Recht weiter, also eine Aufbrauchfrist von zwei vollen Kalenderjahren und keine Abverkaufsfrist.

Informationen über Abverkaufs- und Aufbrauchfristen der einzelnen Pflanzenschutzmittel sind im Internet des BVL in der vierteljährlich aktualisierten Übersichtsliste verfügbar („Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen“).

Ausgabejahr 2011
Datum 13.07.2011

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