Änderungen bei der Genehmigung des Parallelhandels von Pflanzenschutzmitteln

Datum: 05.05.2011

Am 14. Juni 2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gültig. Damit ändert sich unter anderem die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Genehmigungen für den Parallelhandel.

Entsprechend Artikel 52 dieser Verordnung hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Kriterien überarbeitet, nach denen über die Erteilung von Genehmigungen für den Parallelhandel entschieden wird. Neu ist unter anderem, dass nun die Herstelleridentität des Pflanzenschutzmittels verlangt wird und die Verpackung gleichwertig sein muss.

Der überarbeitete Kriterienkatalog ist unten abrufbar.

Maßgeblich für die Anwendung der neuen Kriterien ist das Datum des Bescheides. Die Übergangsregelungen sehen folgendermaßen aus:

  • Für Anträge, die bis zum 14. Juni 2011 beschieden werden, gelten die bisherigen Regelungen.
  • Anträge, die sich am 14. Juni 2011 in Bearbeitung befinden, werden vom BVL in Anträge gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umgedeutet und dann auf Basis der neuen Kriterien weiter bearbeitet.

Ausgabejahr 2011
Datum 05.05.2011

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