Änderungen bei Pflanzenstärkungsmitteln

Datum: 04.04.2011

Das Inkrafttreten der neuen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung am 14. Juni 2011 wird auch Auswirkungen auf die Listung von Pflanzenstärkungsmitteln haben. Im Folgenden gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Antworten auf die wichtigsten Fragen der Antragsteller und Listungsinhaber.

Wird es Pflanzenstärkungsmittel in Zukunft noch geben?

Pflanzenstärkungsmittel unterliegen keinen harmonisierten Regelungen im Pflanzenschutzrecht der EU, sondern bilden eine Produktkategorie im deutschen Pflanzenschutzrecht. Ob diese Kategorie künftig bestehen bleibt, ist abhängig vom neuen deutschen Pflanzenschutzgesetz, das sich derzeit in der Abstimmung befindet. Falls es weiterhin Pflanzenstärkungsmittel gibt, ist ihre genaue Definition abzuwarten. Sicher ist aber, dass keine Produkte Pflanzenstärkungsmittel sein können, die die Definition eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. Danach gelten solche Produkte als Pflanzenschutzmittel, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, und unter anderem dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen. Produkte zur Erhöhung der pflanzeneigenen Widerstandskraft gegen Schaderreger, die nach dem heutigen Pflanzenschutzgesetz noch den Pflanzenstärkungsmitteln zugeordnet werden können, werden also in Zukunft als Pflanzenschutzmittel anzusehen sein.

Welche Rechtslage gilt ab dem 14. Juni 2011?

Ab dem 14. Juni 2011 gilt neben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln („Übergangsgesetz“). Das Übergangsgesetz gilt dann neben dem derzeitigen Pflanzenschutzgesetz und wird später zusammen mit diesem durch das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts („neues Pflanzenschutzgesetz“) abgelöst. Das bedeutet: Ab dem 14. Juni 2011 sind zunächst die heutigen Bestimmungen für Pflanzenstärkungsmittel weiter anwendbar, sofern sie nicht mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kollidieren.

Was geschieht mit Listungsanträgen, die am 14. Juni 2011 in Bearbeitung sind?

Anträge, die zum Stichtag noch nicht beschieden sind, werden bis zur Ablösung durch das neue Pflanzenschutzgesetz nach § 31a des heutigen Pflanzenschutzgesetzes weiter bearbeitet, sofern das Produkt nicht unter die Definition der Pflanzenschutzmittel nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt. Sollte die Prüfung ergeben, dass diese Definition erfüllt ist, unterliegt das Produkt der Zulassungspflicht als Pflanzenschutzmittel und kann nicht als Pflanzenstärkungsmittel gelistet werden.

Was geschieht mit Listungsanträgen, die nach dem 14. Juni 2011 gestellt werden?

Auch in diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Anträge bis zur Ablösung durch das neue Pflanzenschutzgesetz nach § 31a des heutigen Pflanzenschutzgesetzes. Auch hier wird die Definition gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 herangezogen, um zu entscheiden, ob ein Produkt nicht ein zulassungspflichtiges Pflanzenschutzmittel ist.

Wie gilt für die bereits gelisteten Pflanzenstärkungsmittel?

Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Juni 2011 gelistet wurden, bleiben zunächst gelistet und dürfen, solange sie gelistet sind, noch in Verkehr gebracht werden. Falls es sich um Produkte handelt, die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Pflanzenschutzmittel zu definieren sind, kann die Listung aber nur für eine Übergangszeit bestehen bleiben, deren Länge der Gesetzgeber festlegen muss. Listungsinhaber, die solche Produkte weiter vertreiben möchten, werden einen Zulassungsantrag als Pflanzenschutzmittel stellen müssen.

Ausgabejahr 2011
Datum 04.04.2011

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de