Widerrufe oder Änderungen von Zulassungen nach Entscheidungen der Europäischen Kommission (2007)

Datum: 25.06.2010

Die Europäische Kommission hat entschieden, eine Reihe von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Dieser Anhang bildet die Positivliste der Wirkstoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässig ist. Die Kommissionsentscheidungen haben Konsequenzen für zugelassene Pflanzenschutzmittel in Deutschland, die diese Wirkstoffe enthalten.

Entscheidungen der EU-Kommission

Mit der Entscheidung 2007/442/EG vom 28. Juni 2007 wurden 110 Wirkstoffen aus der vierten Stufe des Bewertungsprogramms alter Wirstoffe nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Antragsteller hatten für diese Wirkstoffe entweder gar keine oder nur unvollständige Dossiers vorgelegt oder sie hatten die Unterstützung der Wirkstoffe im Laufe des Verfahrens zurückgezogen.

Zwischen Mai und September 2007 erließ die Kommission zudem Einzelentscheidungen über die Nichtaufnahme von 19 Wirkstoffen aus der zweiten und dritten Stufe des Bewertungsprogramms alter Wirkstoffe.

Mit Veröffentlichung dieser Entscheidungen dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit den betreffenden Wirkstoffen mehr erteilen. Bestehende Zulassungen sind zu einem Stichtag zu widerrufen. In einigen Fällen enthalten die Entscheidungen Ausnahmeregelungen, denen zu Folge einzelne Mitgliedstaaten die Zulassungen für bestimmte Anwendungen noch für eine Übergangszeit von drei Jahren aufrecht erhalten dürfen.

Betroffene Mittel in Deutschland und Konsequenzen für die Zulassung

Bei neun Wirkstoffen sind Zulassungen in Deutschland betroffen. Die folgende Tabelle nennt die entsprechenden Pflanzenschutzmittel und den Termin, zu dem die Mittel gemäß den Kommissionsentscheidungen zu widerrufen sind.

WirkstoffPflanzenschutzmittelZul.-Nr.ursprüngl.
Zul.-Ende
Widerrufs-
termin
Bem.
LecithinBioBlatt-Mehltaumittel3219-0031.12.201130.06.2010(1)
BrodifacumKlerat-Haferflockenköder3932-0031.12.201230.06.2010(2)
Klerat-Wachsblock

auch vertrieben als:
Talon-Wachsblock
3758-00


3758-60
31.12.201230.06.2010(2)
ChlorphacinonSellerieköder Wülfel

auch vertrieben als:
Prontox Wühlmausköder
4627-00


4627-60
31.12.201730.06.2010(3)
Ratron Feldmausköder

auch vertrieben als:
Ratron Pellets "F"
4052-00


4052-60
31.12.201730.06.2010(3)
Parfümöl DaphneFCH 909 (Wildschaden-verhütungsmittel)3722-0031.12.200722.12.2007 
DichlorvosDetmolin F0393-0031.12.201106.12.2007 
Detmol-fum

auch vertrieben als:
NEKAL - TURBO
DEDEVAP 150 plus
DEDEVAP 400 plus
0554-00


0554-61
0554-62
0554-63
31.12.201106.12.2007 
DETIA Insekten Strip1192-0031.12.201606.12.2007 
DiuronRA-15-NEU1221-0031.12.200713.12.2007 
Vetyl Unkraut-frei-Neu1221-6031.12.200713.12.2007 
Unkraut-Ex1221-6431.12.200713.12.2007 
Vorox WPD4026-0031.12.201513.12.2007 
Cumatol WG4272-0031.12.200813.12.2007 
Rapir WG4272-6031.12.200813.12.2007 
Haloxyfop-RGallant Super4286-0031.12.200819.12.2007 
CarbosulfanCOMBICOAT CBS3695-0031.12.201213.12.2007 
TrifluralinTREFLAN

auch vertrieben als:
IPIFLUOR
2795-00


2795-61
31.12.201720.03.2008

(1) Lecithin
Für Deutschland gilt eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2010, die alle aktuellen Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels "BioBlatt-Mehltaumittel" beinhaltet.

(2) Brodifacoum
Für Deutschland gilt eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2010 unter der Maßgabe, dass die Mittel "ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung". Die Zulassungen müssen bis spätestens 22.12.2007 entsprechend angepasst werden. Die Beschränkung auf professionelle Anwender besteht bereits.

(3) Chlorphacinon
Für Deutschland gilt eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2010 unter der Maßgabe, dass die Mittel "ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung". Die Zulassungen müssen bis spätestens 22.12.2007 entsprechend angepasst werden.

Aufbrauchfrist

Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Pflanzenschutzmittel nach einem Widerruf der Zulassung nicht mehr angewendet werden. Es befindet sich jedoch eine Novelle des Pflanzenschutzgesetzes in Vorbereitung, die für den Fall, dass ein Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, eine Aufbrauchfrist vorsieht, deren Länge sich aus den Maßgaben der jeweiligen Kommissionsentscheidung ableitet. Sobald die Gesetzesnovelle verabschiedet ist, wird das BVL hierüber informieren.

Ausgabejahr 2010
Datum 25.06.2010

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