Auflagen zum Schutz der Verbraucher bei Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen

Datum: 01.06.2010

In den vergangenen zwei Jahren häuften sich Berichte über toxikologische Effekte bei Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln. Dabei erhärtete sich schnell der Verdacht, dass diese Effekte nicht auf den Wirkstoff Glyphosat, sondern auf einen Beistoff, die POE-Tallowamine (polyethoxylierte Alkylamine), zurückzuführen sind. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes wurde und wird den Hinweisen über das Gefährdungspotenzial von POE-Tallowaminen in Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln nachgegangen.

Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Informationen aus Studien und aus publizierten Daten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Frühjahr 2010 eine Bewertung vorgelegt und die toxikologischen Grenzwerte ADI, ARfD und AOEL in Höhe von je 0,1 mg/kg Körpergewicht (KGW) abgeleitet.

Aufgrund fehlender Angaben zum Rückstandsverhalten von POE-Tallowaminen hat das BfR die mit der Nahrung aufgenommenen Rückstandsmengen abgeschätzt. Das BfR geht dabei davon aus, dass in Lebens- und Futtermitteln die Rückstände von POE-Tallowaminen im selben Verhältnis zu Glyphosat stehen wie im Pflanzenschutzmittel. Die Aufnahme der so ermittelten Mengen stellt für den Verbraucher kein akutes oder längerfristiges Risiko dar. Aufgrund fehlender Daten zum Verhalten von POE-Tallowaminen in landwirtschaftlichen Nutztieren können jedoch die Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft nicht ausreichend abgeschätzt werden. Bei der angegebenen akuten Referenzdosis von 0,1 mg/kg KGW wären beispielsweise nicht mehr als 0,8 mg/kg Milch für den Verbraucher vertretbar. Die von den Tieren mit dem Futter theoretisch aufnehmbare Rückstandsmenge entspricht jedoch 13 mg/kg KGW ohne dass Informationen zum möglichen Übergang in die Milch vorliegen. Damit ist für Erzeugnisse tierischer Herkunft keine realistische Expositionsabschätzung möglich.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat vor diesem Hintergrund für alle Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmittel, die POE-Tallowamine enthalten, die Auflagen VV 207 ("Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern.") bzw. VV 208 ("Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut der ersten Nutzung nach der Behandlung nicht verfüttern.") vergeben. Bei gelisteten Zusatzstoffen auf POE-Tallowamin-Basis ist ein analoges Vorgehen in Vorbereitung.

Ausgabejahr 2010
Datum 01.06.2010

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