Anordnung des Ruhens für die Anwendung dimethoathaltiger Pflanzenschutzmittel in Kopfsalat

Wartezeitverlängerung für die Anwendung in Rosenkohl

Datum: 21.05.2010

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 17. Mai 2010 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dimethoat in Kopfsalat das Ruhen angeordnet. Diese Anwendung ist damit nicht mehr zulässig. Für die Anwendung dimethoathaltiger Mittel in Rosenkohl wurde die Wartezeit von 14 auf 28 Tage verlängert. Betroffen sind die folgenden Pflanzenschutzmittel:

  • Danadim Progress (Zulassungsnummer 024190-00)
  • Insekten Spritzmittel Roxion D (024190-61)
  • Bi 58 Insektenvernichter (024190-62)
  • Perfekthion Insektenvernichter (024190-63)
  • Rogor 40 LC (024190-64)
  • Detia Insekten-Spritzmittel (024190-65)
  • terrex Universalinsektizid (024190-66)
  • PERFEKTHION (040090-00)
  • Insekten-Spritzmittel Roxion (040090-73)
  • Bi 58 (040090-74)
  • ROGOR 40 L (041049-00)
  • Jaguar (041049-60)

Der Hintergrund für die Entscheidung ist die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 vom 16. November 2009. Diese legt für den Wirkstoff Dimethoat neue Rückstandshöchstgehalte fest, die ab dem 7. Juni 2010 gelten. Für Kopfsalat und Rosenkohl wurde der Rückstandshöchstgehalt auf den Wert der analytischen Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg abgesenkt. In Kopfsalat lässt sich dieser Wert bei sachgerechter Anwendung nicht sicher einhalten; für die Anwendung der genannten Pflanzenschutzmittel in Kopfsalat musste deshalb das Ruhen angeordnet werden, bis neue Erkenntnisse für eine abschließende Bewertung der Verbrauchersicherheit zur Verfügung stehen bzw. ein neuer Rückstandshöchstgehalt festgelegt wird. In Rosenkohl ist der neue Rückstandshöchstgehalt mit einer verlängerten Wartezeit einhaltbar.

Ausgabejahr 2010
Datum 21.05.2010

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