Bewertung von Grund- und Trinkwassermetaboliten von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen in verschiedenen regulatorischen Verfahren

BVL, UBA und BfR veröffentlichen Erläuterungen zur Bewertung von Metaboliten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und der Trinkwasserüberwachung

Datum: 17.04.2008

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel erteilt das BVL auf der Grundlage der Bewertungsberichte und Benehmens-/Einvernehmenserklärungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), des Julius Kühn-Instituts (JKI) und des Umweltbundesamtes (UBA). Wenn Abbauprodukte (Metaboliten) von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen im Grundwasser auftreten können, wird im Zulassungsverfahren eine Entscheidung über die Relevanz der Metaboliten getroffen; dies erfolgt nach den Vorgaben des Pflanzenschutzrechts auf der Grundlage stoffspezifischer Eigenschaften. Relevant ist danach ein Metabolit, der eine mit dem Wirkstoff vergleichbare Wirksamkeit hat oder gesundheitsgefährliche Eigenschaften aufweist oder unvertretbare Auswirkungen auf Gewässerorganismen hat. Ein relevanter Metabolit wird bei der Bewertung möglicher Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf das Grundwasser wie der Wirkstoff berücksichtigt: Die Zulassung wird nur erteilt, wenn für beide Stoffe die voraussichtliche Konzentration im Grundwasser den Grenzwert von 0,1 µg/ nicht übersteigt. Die Trinkwasserkommission beim UBA hatte demgegenüber in einem Positionspapier dargelegt, dass aus trinkwasserhygienischer Sicht Metaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Konzentrationen über 0,1 µg/l als relevante Umweltkontaminanten anzusehen sind.

Unterschiedliche Regelungen sind schwer vermittelbar und bringen praktische Probleme mit sich. So gibt es Fälle, in denen Trinkwasserbrunnen geschlossen wurden, weil der Empfehlungswert der Trinkwasserkommission für einen Metaboliten überschritten wurde, das entsprechende Pflanzenschutzmittel aber weiter angewendet werden durfte, weil der Metabolit nach Pflanzenschutzrecht als nicht relevant einzustufen war. Insbesondere von den obersten Landesbehörden, die für den Vollzug der Trinkwasserverordnung von 2001 zuständig sind, und von Wasserversorgern wird deshalb eine Zusammenführung des Relevanzbegriffs beider Regelungsbereiche gefordert.

Die zuständigen Bundesbehörden BVL, UBA und BfR haben in dieser Fragestellung Abstimmungsgespräche geführt und den aktuellen Sachstand in der Regulierung von Grund- und Trinkwassermetaboliten veröffentlicht: M. Streloke, M. Erdtmann-Vourliotis, H.-G. Nolting, H. Dieter, A.-W. Klein, R. Pfeil und B. Stein: Bewertung von Grund- und Trinkwassermetaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in verschiedenen regulatorischen Verfahren. Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2 (2007): 379-382.

Die Veröffentlichung kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die rechtsverbindlichen Grenzwerte für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und deren relevante Metaboliten nach Pflanzenschutzrecht im Grundwasser und im Trinkwasserrecht sind identisch (0,1 µg/l für Einzelsubstanzen und 0,5 µg/l in der Summe).
  • Für nicht relevante Metaboliten ist die akzeptable Grenze für dauerhafte Belastungen in den Rechtsbereichen nach Höhe und Schutzziel vergleichbar: 0,75 µg/l nach Pflanzenschutzrecht und 1 µg/l nach Trinkwasserrecht. Von dem Wert kann bei Vorliegen entsprechender toxikologischer Daten ohne gesundheitliche Besorgnis auch abgewichen werden.
  • Nach beiden Rechtsbereichen sollten dauerhafte Konzentrationen nicht relevanter Metaboliten grundsätzlich nicht über 10 µg/l liegen.
  • Unterschiedlich bewertet wird im Pflanzenschutzrecht und Trinkwasserrecht die dauerhafte Duldbarkeit von Konzentrationen nicht relevanter Metaboliten zwischen 1 und 10 µg/l.
    Zulassung von Pflanzenschutzmitteln: Konzentrationen bis 10 µg/l im Grundwasser sind bei toxikologisch erwiesener Unbedenklichkeit dauerhaft duldbar (gemäß EG Guidance Document für Grundwassermetaboliten von 2003).
    Trinkwasserüberwachung: Konzentrationen nicht relevanter Metaboliten von 1 bis 10 µg/l sind im Trinkwasser nur vorübergehend duldbar (maximal ca. 10 Jahre über Ausnahmegenehmigungen), wenn gleichzeitig Erfolg versprechende Risikominimierungsmaßnahmen initiiert werden.
    Es sind weitere Abstimmungen geplant, um eine Lösung der hier im Konflikt stehenden Regelungsbereiche zu finden.

Ausgabejahr 2008
Datum 17.04.2008

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