Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes

Datum: 18.03.2008

Am 12. März 2008 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes bekannt gemacht worden und einen Tag später in Kraft getreten. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen beschrieben, die sich für Vertreiber und Anwender von Pflanzenschutzmitteln ergeben.

Regelungen zum Naturschutz

In die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Bestimmungen zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten aufgenommen worden (Ergänzung von § 6 Absatz 1).

Aufzeichnungspflicht

Leiter von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben werden verpflichtet, über die angewandten Pflanzenschutzmittel Aufzeichnungen zu führen. Neben dem Mittel sind mindestens die Fläche, das Datum, die Aufwandmenge, das Anwendungsgebiet und der Name des Anwenders festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind zwei volle Kalenderjahre aufzubewahren (in § 6 neuer Absatz 4).

Aufbrauchfrist

Bei beendeten Zulassungen wird in mehr Fällen als früher eine Aufbrauchfrist gewährt (Änderung § 6a Absatz 3):

  • Die Aufbrauchfrist von 2 vollen Kalenderjahren gilt nun auch, wenn eine vorläufige Zulassung durch Zeitablauf endet.
  • Die Aufbrauchfrist von 2 vollen Kalenderjahren gilt auch, wenn die Zulassung eines Mittels auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wird.
  • Wenn die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen wird, weil der Wirkstoff nicht in die EG-weite Positivliste aufgenommen wurde, wird eine Aufbrauchfrist gewährt, deren Länge sich aus dem betreffenden Rechtsakt der EG ergibt.

Das BVL informiert über die Aufbrauchfristen im Internet. Unter www.bvl.bund.de/infopsm steht die Liste "Widerrufene und ruhende Zulassungen", in der die Daten ergänzt sind. Die vierteljährlich erscheinende "Übersichtsliste" wird bei der nächsten Ausgabe ebenfalls die neuen Aufbrauchfristen bei beendeten Zulassungen aufführen.

Entsorgungspflicht für bestimmte nicht mehr anwendbare Mittel

Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung gemäß der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist, sind unverzüglich zu beseitigen (Ergänzung von § 7 Absatz 1). Mittel, die einem solchen Anwendungsverbot unterliegen, haben seit mindestens 10 Jahren keine Zulassung mehr oder waren niemals zugelassen, so dass es sich nur um sehr alte Produkte handeln kann. Die Entsorgungspflicht besteht weiterhin für Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der nicht in die EG-weite Positivliste aufgenommen wurde und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Davon können auch neuere Produkte betroffen sein. In der Liste "Widerrufene und ruhende Zulassungen" informiert das BVL auch über diese Entsorgungspflicht.

Verlängerungen von Zulassungen

Wenn bei Ende einer Zulassung noch nicht über die erneute Zulassung entschieden ist, kann das BVL unter bestimmten Voraussetzungen die Zeit bis zur Erteilung der erneuten Zulassung durch eine Verlängerung überbrücken. Diese Möglichkeit gilt nun auch für Mittel, die nach § 15c PflSchG vorläufig zugelassen waren (Änderung von § 15 Absatz 3).

Angabe des Herstellungsdatums

Auf den Behältnissen und Packungen ist künftig das Herstellungsdatum anzugeben (Ergänzung von § 20 Absatz 2). Diese Vorschrift gilt für Mittel, die ab dem 13. März 2009 in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

Vertriebserweiterungen

Pflanzenschutzmittel können unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, wenn der Zulassungsinhaber eine entsprechende Vereinbarung mit einem Vertreiber trifft und dies dem BVL anzeigt (neuer § 15d). Diese so genannten Vertriebserweiterungen stellt das BVL schon jetzt aus. Die Gesetzesänderung führt also keine Neuerung ein, sondern schafft lediglich Rechtssicherheit in diesem Bereich.

Parallelimporte

Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen können vom BVL widerrufen werden, wenn der Inhaber missbräuchlich nicht das Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde. Weitere Folge eines solchen Widerrufs ist, dass dem Inhaber innerhalb von zwei Jahren keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden darf (Änderung von § 16g Absatz 2).

Anzeigepflicht für Berater beim Import

Wer gewerblich Vermittlungsdienste oder Hilfsleistungen für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet, muss seine Tätigkeit dem BVL anzeigen (neuer Absatz 2 in § 21a). Wer am 12. März 2008 eine solche Tätigkeit ausübt, hat die Anzeige bis zum 1. Juni 2008 abzugeben. Die Einzelheiten zu diesem Verfahren wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz per Verordnung erlassen.

Verkehr mit behandeltem Saatgut

Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nach der neuen Regelung eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn das entsprechende Mittel entweder in Deutschland zugelassen ist oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR nach den Maßgaben von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist. Die frühere Möglichkeit, sich vom BVL die Entsprechung mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel bescheinigen zu lassen, ist entfallen (Änderung von § 11 Absatz 3).

Aufhebung des Selbstbedienungsverbots für Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe

Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen gilt kein Selbstbedienungsverbot mehr (Aufhebung von § 31 Absatz 2).

Ausgabejahr 2008
Datum 18.03.2008

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: * presse@bvl.bund.de