Verbot von charakteristischen Aromen nun auch in erhitzten Tabakerzeugnissen

Datum: 12.07.2023

Das deutsche Tabakrecht wurde am 7.7.2023 an die geänderte EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse angepasst. Damit wurde die neue Kategorie der erhitzten Tabakerzeugnisse eingeführt, die als neuartige Tabakerzeugnisse gelten. Für diese erhitzten Tabakerzeugnisse gilt nun auch das Verbot charakteristischer Aromen wie bislang bereits für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

Erhitzte Tabakerzeugnisse sind neuartige Tabakerzeugnisse, die erhitzt werden, um Nikotin und andere Chemikalien freizusetzen und die dann vom Nutzenden inhaliert werden. Je nach Eigenschaften wird das Erzeugnis im Rahmen der Zulassung als neuartiges Tabakerzeugnis, als rauchloses Tabakerzeugnis oder Rauchtabakerzeugnis eingestuft.

Abb. 1: Einordnung der erhitzten Tabakerzeugnisse in die Systematik der im Tabakrecht geregelten Tabakerzeugnisse (TE) und verwandten Erzeugnisse Abb. 1: Einordnung der erhitzten Tabakerzeugnisse in die Systematik der im Tabakrecht geregelten Tabakerzeugnisse (TE) und verwandten Erzeugnisse Quelle: BVL

Zu den neuartigen Tabakerzeugnissen zählen nicht E-Zigaretten/E-Liquids, da diese eine eigene Kategorie bilden und in der Regel keinen Tabak enthalten. Neuartige Tabakerzeugnisse sind solche Produkte, die nicht zu einer der folgenden Kategorien - Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch zuzuordnen sind. Zu den neuartigen Tabakerzeugnissen zählen derzeit insbesondere Tabaksticks, die mit Hilfe von elektronischen Geräten erhitzt werden. Diese fallen dann in der Regel in die neue Gruppierung der erhitzten Tabakerzeugnisse.

Das bisher bestehende Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen, wird nun auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Weiterhin gilt jetzt auch für erhitzte Tabakerzeugnisse das Verbot von Filtern, Papier und Kapseln, die Tabak oder Nikotin enthalten. Dies ist unabhängig von der Einstufung als rauchloses Tabakerzeugnis oder Rauchtabakerzeugnis.

Neuartige Tabakerzeugnisse müssen in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wenn ein neuartiges Tabakerzeugnis die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen nicht erfüllt, ist die Zulassung zu versagen. Dies schließt künftig auch die Anforderungen an das Verbot charakteristischer Aromen ein. Gemäß § 12 Abs. 4 TabakerzG ist die bestehende Zulassung der neuartigen Tabakerzeugnisse, also auch der „erhitzten Tabakerzeugnisse“ zu widerrufen, wenn diese die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnung nicht mehr erfüllen.

Die Vorschriften treten ab dem 23. Oktober 2023 in Kraft. Es gibt keine Übergangsregelungen. Demnach sind erhitzte Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma ab 23. Oktober 2023 nicht mehr verkehrsfähig.

Hintergrund:

Erhitzte Tabakerzeugnisse zählen zu den neuartigen Tabakerzeugnissen, die einer Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unterliegen. Zugelassene neuartige Tabakerzeugnisse finden Sie in der Liste der für Deutschland mitgeteilten Tabakerzeugnisse: www.bvl.bund.de/tabaklisten.

Die Einstufung als rauchloses oder Rauchtabakerzeugnis ist Teil dieser Zulassung gemäß § 12 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse gelten weitergehende Anforderungen und Einschränkungen, wie für Zigaretten, z.B. die Verpflichtung zur Anbringung von kombinierten Text-Bild-Warnhinweisen.

Übrigens ist es seit dem 1. Januar 2023 auch für erhitzte Tabakerzeugnisse verboten, Außenwerbung zu betreiben. Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen an Tabakerzeugnisse finden Sie hier: www.bvl.bund.de/tabakrecht.

Ausgabejahr 2023
Datum 12.07.2023

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