Kosmetik im Internet verkaufen: Was müssen Online-Händler beachten?

Datum: 15.07.2015

Wer Creme, Seife oder Make-up über Online-Shops verkauft, muss dabei dieselben rechtlichen Regeln einhalten wie ein stationärer Händler. Was dabei alles beachtet werden muss und wie beispielsweise kosmetische Mittel gekennzeichnet sein müssen, finden Händler ab sofort auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übersichtlich in den „Fragen und Antworten zu Pflichten im Online-Handel mit kosmetischen Mitteln“ zusammengefasst.

Alle rechtlichen Regelungen der Kosmetikverordnung gelten auch für den Online-Verkauf. Beispielsweise dürfen kosmetische Mittel in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine juristische oder natürliche Person als „verantwortliche Person“ dafür benannt wurde. Diese muss gewährleisten, dass alle Verpflichtungen der EU-KosmetikV eingehalten werden. Zusätzlich muss diese Person auf dem Etikett der Produkte mit ihrem vollständigen Namen und der Postadresse angegeben sein.

Herausgeber der Fragen und Antworten (FAQ) ist die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT. Die Zentralstelle für Internethandel wurde im Juli 2013 im Auftrag der Bundesländer am BVL etabliert. Ziel ist es, auf dem Marktplatz Internet eine ähnlich hohe Produktsicherheit wie im Supermarkt oder beim Bäcker an der Ecke zu erreichen.

Ausgabejahr 2015
Datum 15.07.2015

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