Einstufung von Dehydroepiandrosteron

Neue Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission

Datum: 10.02.2025

Die Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen hat eine Stellungnahme zur rechtlichen Einstufung von Erzeugnissen erstellt, die das Prohormon Dehydroepiandrosteron (DHEA, 3β-Hydroxyandrost-5-en-17-on) enthalten. DHEA ist ein beim Menschen natürlich vorkommendes Steroid und Prohormon. In der Europäischen Union wurde DHEA als Arzneistoff für den Einsatz in einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Hormonersatztherapie für postmenopausale Frauen zugelassen. Auch in Erzeugnissen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden, wird DHEA angeboten. Wie DHEA-haltige Erzeugnisse rechtlich einzustufen sind, ist Gegenstand dieser Stellungnahme.

Während DHEA in Wirbeltieren und Pflanzen endogen synthetisiert wird, erfolgt die Herstellung für den Einsatz in Arzneimitteln und in als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Erzeugnissen biotechnisch oder synthetisch. Das beim Menschen natürlich vorkommende Steroid und Prohormon DHEA kann mit Sexualhormon-Rezeptoren für Androgene und Estrogene und Rezeptoren für Neurotransmitter interagieren. Aus der zusätzlichen Aufnahme von DHEA kann sich daher ein indirekter Einfluss auf die endogenen Spiegel von Androgenen und Estrogenen ergeben.

Die verfügbaren Studien fokussieren sich primär auf potenziell positive Effekte. Unerwünschte Wirkungen sind nicht durchweg systematisch untersucht worden und die Studien sind auch aufgrund der durchweg sehr kleinen Kollektive nicht für die systematische Erfassung von unerwünschten Wirkungen geeignet. Akut-toxische Wirkungen wurden in den identifizierten Studien nicht beobachtet. Gesundheitlich unerwünschte Effekte wurden ab einer Tagesdosierung von etwa 20 Milligramm beobachtet. Eine Beeinflussung von Sexualhormonspiegeln sowie Befunde, die auf eine hormonelle Wirkung hindeuten, wurden bereits nach der Einnahme einer Tagesdosis von 10 Milligramm berichtet. Entsprechende Effekte könnten aber auch schon bei geringeren Aufnahmemengen auftreten. Insbesondere bei postmenopausalen Frauen besteht zudem ein Zusammenhang zwischen den endogenen Sexualhormon-Spiegeln und dem Brustkrebsrisiko sowie möglicherweise auch mit weiteren hormonabhängigen Krebsarten.

Aus Sicht der Gemeinsamen Expertenkommission ist eine pharmakologische Wirkung nach aktuellem Studienstand ab einer Tagesdosis von 10 Milligramm belegt. Für geringere Aufnahmemengen fehlen wissenschaftliche Daten. Da davon auszugehen ist, dass die pharmakologische Wirkung eines Stoffs nicht erst bei einer bestimmten Dosierung abrupt einsetzt, sondern kontinuierlich ansteigen kann, und ob des Umstandes, dass mit dem Verzehr von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs DHEA lediglich mit Gehalten von wenigen Mikrogramm pro Tag zugeführt wird, dürfte eine pharmakologische Wirkung bereits im Bereich unterhalb der Menge von 10 Milligramm vorliegen. Basierend auf den Daten zum Vorkommen von DHEA und seiner Wirkung stuft die Gemeinsame Expertenkommission DHEA-haltige Erzeugnisse ab 10 Milligramm DHEA Tagesdosis als Arzneimittel ein. Würde DHEA als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat eingestuft, wäre es als nicht zugelassenes Novel Food anzusehen und bedürfte vor dem Inverkehrbringen einer entsprechenden Zulassung. Bislang wurde DHEA nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen.

Im Hinblick auf die Sicherheitsbewertung von DHEA in als Nahrungsergänzungsmitteln deklarierten Erzeugnissen lassen sich derzeit die Konsequenzen einer Einnahme nur für den Dosisbereich ≥10 Milligramm abschätzen. Eine Beeinflussung von Sexualhormonspiegeln wurde ebenfalls nach Einnahme einer Tagesdosis von 10 Milligramm beobachtet, sodass davon auszugehen ist, dass auch eine DHEA-Supplementierung mit geringeren Tagesdosen zu gesundheitlich unerwünschten Effekten führen könnte. Aus diesem Grund rät die Gemeinsame Expertenkommission von der Verwendung isolierter Steroidhormone wie DHEA in Erzeugnissen, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, deren Einnahme gänzlich unkontrolliert, möglicherweise dauerhaft und ohne ärztliche Kontrollmöglichkeiten erfolgt, auch bei einerTagesdosierung unterhalb von 10 Milligramm generell ab.

 

 

Hintergrund:

Die Gemeinsame Expertenkommission ist ein anerkanntes unabhängiges Gremium mit breit aufgestellter fachlicher Expertise. Sie setzt sich aus anerkannten, behördenexternen Sachverständigen sowie aus Sachverständigen der amtlichen Arzneimittel- und Lebensmittelüberwachung, des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammen. Die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Expertenkommission ist beim BVL und beim BfArM angesiedelt.

 

Ausgabejahr 2025
Datum 10.02.2025

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