Änderung im Gebührenrecht - BMELBGebV

Datum: 06.09.2021

Die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich vom 13. Juli 2021 (BMELBGebV) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nach dieser Verordnung werden ab dem 1. Oktober 2021 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erbracht werden und unter § 1 der BMELBGebV aufgeführt sind.
Für die Aufgaben und Tätigkeiten des BVL im Bereich der Abteilung 1 hat dies zur Folge, dass ab dem 1. Oktober 2021 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für folgende Bereiche erhoben werden, die bisher kostenfrei waren:

  • für die Erteilung, Änderung, Verlängerung und Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel nach § 68 LFGB
  • für die Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283
  • für die Zulassung, Änderung und Erweiterung einer Zulassung für neuartige Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG
  • für die Erteilung, Änderung, Verlängerung und Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung für Tabakerzeugnisse nach § 39 TabakerzG

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der Diätverordnung bleibt es bei einer Gebührenpflicht für die Prüfung der Diäteignung der in § 4a Absatz 4 der DiätV genannten Prüfverfahren.

Die Höhe der Gebühren sowie die konkreten Gebührentatbestände werden im Gebühren- und Auslagenverzeichnis der BMELBGebV aufgeführt.

Die BMELBGebV tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen aber noch nicht vollständig erbracht wurde, werden gemäß der Übergangsvorschrift in § 7 BMELBGebV die bis zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften weiter angewendet.

Ausgabejahr 2021
Datum 06.09.2021

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