Neue Allgemeinverfügungen für Nahrungsergänzungsmittel und Erfrischungsgetränke
Datum: 25.02.2014
Das BVL hat Allgemeinverfügungen für Nahrungsergänzungsmittel und Erfrischungsgetränke erlassen. Den vollständigen Text der Allgemeinverfügungen finden Sie hier:
Nahrungsergänzungsmittel
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Tyrosin (BVL 13/01/009)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Taurin (BVL 13/01/008)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Methylsulfonylmethan (BVL 13/01/022)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Leucin, L-Valin und L-Isoleucin (BVL 13/01/006)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Cystein (BVL 13/01/003)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz verschiedener Aminosäuren (BVL 13/01/011)
- Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Fettsäure-Ethylestern aus verestertem Fischölkonzentrat (BVL 12/01/004)
Erfrischungsgetränke
- Erfrischungsgetränken mit Zusatz von Vitaminen, Calciumgluconat und Kaliumphosphat (BVL 13/01/021)
- Erfrischungsgetränken mit Zusatz von Vitaminen, Calciumgluconat und Zinkgluconat (BVL 13/01/020)
- Erfrischungsgetränke mit Zusatz von Vitaminen und Zinkgluconat (BVL 13/01/019)
Wegen der Grundsätze des freien Warenverkehrs dürfen Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen.
Es muss allerdings beim BVL ein Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB gestellt werden. Eine Allgemeinverfügung wird vom BVL erlassen, wenn nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.
Ausgabejahr
2014
Datum
25.02.2014
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