Für wen besteht eine Zulassungs-/ Registrierungspflicht?

Durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene wurde eine umfassende und grundsätzliche Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt. Diese Registrierungspflicht gilt für alle Unternehmer von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln, die in einer der Er-zeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Verarbeitungsstufen tätig sind. Bestimmte Betriebe müssen aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit darüber hinaus über eine Zulassung verfügen. Das Verzeichnis über die registrierten und/oder zu-gelassenen Futtermittelunternehmer wird gemäß § 25 Abs. 1 der Futtermittelverordnung vom BVL im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für bestimmte Futtermittelunternehmen ist neben der Registrierung bzw. Zulassung nach Futtermittelrecht eine Registrierung oder Zulassung nach dem Veterinärrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) verpflichtend. Dies betrifft Unternehmen, die Futtermittel unter Verwendung von Rohstoffen tierischer Herkunft (tierische Nebenprodukte) herstellen, verarbeiten bzw. in den Verkehr bringen. Um den Futtermittelunternehmern ihre gesetzlichen Pflichten zu erklären, denen diese gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nachkommen müssen, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den einschlägigen Wirtschaftsverbänden mehrere Leitfäden und Merkblätter erarbeitet.

Ergänzende INFORMATIONEN

Leitfäden

Merkblätter