Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ist das Cannabis-Produkt ein neuartiges Lebensmittel?


Neuartige Lebensmittel müssen vor der Vermarktung auf ihre Sicherheit geprüft und zugelassen werden.

Beim Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen muss sichergestellt werden, dass es sich bei diesen nicht um Lebensmittel handelt, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind, d.h. nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind.

Cannabis sativa L.

Im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue_en) wird für die Herstellung folgender Produkte aus Cannabis sativa L.-Pflanzen oder -Pflanzenteilen eine dokumentierte Verwendung vor dem 15. Mai 1997 genannt. Diese gelten daher als „nicht neuartig“: Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettete Hanfsamen.

Es wird im Novel Food-Katalog außerdem darauf hingewiesen, dass andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Cannabis sativa L.-Produkten als Lebensmittel in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Dazu wird auf die Regelungen des BtMG verwiesen (siehe 1.).

Cannabidiol (CBD)

Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig (Stand März 2019).

Die Neuartigkeit gilt sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD). Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft.

Extrakte aus Cannabis sativa L. (Hanfextrakte)

Im Falle von Pflanzenextrakten ist im Allgemeinen immer zu prüfen, ob die angewandte Extraktionsmethode eine gezielte Anreicherung (oder Abreicherung) von bestimmten Stoffen, insbesondere von Cannabinoiden, zur Folge hat.

Sofern der spezifische Extrakt in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, wäre dieser als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung anzusehen.

Demnach sind Hanfextrakte als neuartig einzustufen, wenn sie Cannabinoide enthalten.

Daneben kommen in derartigen Zubereitungen immer auch wechselnde Anteile von Δ9-THC vor. Diese Zubereitungen könnten folglich schon aufgrund der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen nicht verkehrsfähig sein.