Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Darf das Mindesthaltbarkeitsdatum nachträglich verlängert werden?

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich bereits auf der 77. Arbeitstagung am 20. und 22. Juni 2016 mit dieser Frage beschäftigt. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) wurde der Beschluss 2016/77/06 gefasst (www.bvl.bund.de/als-alts).
Demnach ist eine Änderung des ursprünglich vom Hersteller angebrachten Mindesthaltbarkeitsdatums eines vorverpackten Lebensmittels durch Groß- oder Einzelhändler nicht ausgeschlossen, wenn sie dabei ihre Sorgfaltspflicht beachten und das neue Datum entsprechend begründen können. Sie übernehmen damit allerdings die volle Verantwortung für die Richtigkeit der geänderten Information. Der nunmehr für diese abgeänderte Information verantwortliche Unternehmer ist derart anzugeben, dass eine Rückverfolgung zu ihm in jedem Fall gewährleistet ist.
Das heißt, der Bezug zwischen neuem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem hierfür verantwortlichen Lebensmittelunternehmer muss eindeutig ersichtlich sein.

Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum versehen sind, dürfen nicht umgepackt oder umetikettiert werden.