Das Bild zeigt einen Notizblock. Quelle: chris2766 / adobe.stock.com chris2766 / adobe.stock.com

Glossar

Von A bis Z: Im Glossar werden die Fachbegriffe und Fremdwörter erklärt, die im Internetauftritt, aber auch in den Publikationen des BVL vorkommen.


Das Glossar des BVL

In unserem Internet-Auftritt und in vielen unserer Publikationen stoßen Sie auf Fachbegriffe und Fremdwörter, die Ihnen vielleicht nicht so geläufig sind. Einen Großteil der Begriffe haben wir hier aufgeführt.

PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

„PAK“ ist die Kurzform und Abkürzung für „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“. Das ist eine Gruppe von chemischen Verbindungen, die alle ähnlich strukturiert sind. Zu der großen Gruppe gehört beispielsweise auch die Substanz Benzo(a)pyren.

PAK können natürlicherweise in pflanzlichen Materialien vorkommen. Quellen für PAK sind daher Erdöl und Kohle. Alle Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden oder die damit verarbeitet werden, können prinzipiell PAK enthalten.

Vor allem Lebensmittel, die gegrillt, geräuchert, getrocknet oder geröstet wurden, könnten PAK enthalten: Räucherfisch (auch geräucherte Muscheln und Sprotten), Speiseöle und -fette wie Kokosnussöl, Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, ebenfalls Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder wie Getreidebeikost, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Säuglingsmilch, Folgemilch. 

Erzeugnisse aus Erdöl oder Steinkohle, beziehungsweise Erzeugnisse, denen Ruß beigemischt wurde, können PAK enthalten: Reifen, Sportgeräte wie Fahrräder oder Golfschläger, Haushaltsgeräte mit Rädern wie Laufhilfen, Spielzeug, Werkzeuge für den privaten Gebrauch, Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung, Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

Mehrere hundert Verbindungen der PAK sind bekannt, darunter auch Benzo(a)pyren. Trotz ähnlicher Struktur können sich die chemischen, physikalischen und toxikologischen, also giftigen, Eigenschaften einzelner Verbindungen mehr oder weniger voneinander unterscheiden. Bei Benzo(a)pyren ist die krebsauslösende Wirkung schon seit langem nachgewiesen. Aufgrund ihrer möglicherweise giftigen Eigenschaften sollten PAK und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen, mit denen Menschen in Kontakt kommen, möglichst nicht vorkommen.

Aufgrund dessen wurden für bestimmte, häufig vorkommende PAK und Benzo(a)pyren Höchstwerte für die jeweiligen Lebensmittel oder Verbraucherprodukte festgelegt. Die Einhaltung der Höchstwerte wird von den zuständigen Behörden in den Bundesländern regelmäßig oder bezogen auf einen Anlass kontrolliert. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert bestimmte Programme für die Kontrollen. Darüber hinaus ist am BVL das „Nationale Referenzlabor für Prozesskontaminanten“ angesiedelt. Unter anderem werden hier Analysemethoden für Benzo(a)pyren und PAK entwickelt, optimiert und validiert, Testmaterialien hergestellt und vergleichende Tests zwischen Laboren durchgeführt.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher

  • Die Entstehung von Benzo(a)pyren und PAK minimieren, beispielsweise beim Grillen: Einsatz von Grillschalen oder eines Elektrogrills. Auch sollte starke Rauchentwicklung vermieden werden. Daher keine Flüssigkeiten wie Bier zum Löschen verwenden.
  • Stark verrußtes oder verbranntes Grillgut sollte nicht verzehrt werden. Die Bildung von Ruß deutet auf Verbrennungsprozesse hin, bei denen auch PAK entstehen können, die sich am Grillgut ablagern. Außerdem können dabei weitere schädliche Substanzen wie beispielsweise Acrylamid entstehen.
  • Verbraucherprodukte wie Spielzeug, Schuhe, Sportartikel oder ähnliches aus Gummi oder Kunststoff mit deutlich unangenehmem Geruch nicht verwenden und aus dem Haushalt entfernen.
  • Aktuelle Warnungen und Rückrufe bei Überschreitungen der Höchstgehalte finden Sie auf www.lebensmitelwarnung.de

Weitere Informationen

PAO (Period after opening)

PAO (Period after opening) wird auf kosmetischen Mitteln in Form eines geöffneten Cremetiegels mit Zeitangabe z.B. "30 m" für 30 Monate angegeben. Es ist der Zeitraum, in dem ein Produkt nach dem Öffnen ohne gesundheitliche Gefahren verwendet werden kann.

Parallelhandel

Pflanzenschutz:

Die Preise für zugelassene Pflanzenschutzmittel können sich in den Mitgliedstaaten der EU unterscheiden. Sofern sie in anderen Mitgliedstaaten günstiger sind als in Deutschland, besteht ein wirtschaftliches Interesse, diese Mittel zu erwerben und nach Deutschland zu importieren. Aufgrund der Freiheit des Warenverkehrs in der EU ist das grundsätzlich möglich. Für diesen sogenannten Parallelhandel ist keine eigene Zulassung nötig, jedoch eine Genehmigung des BVL. Sie wird erteilt, wenn das betreffende Mittel in seiner Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Nachgeahmte Produkte sind keine Parallelhandelsmittel und dürfen ohne Zulassung nicht vermarktet werden.

Patulin

Stoffwechselprodukt von Schimmelpilzen in Obst. Es kommt insbesondere in Obsterzeugnissen vor, wenn zur Herstellung kein einwandfreies Obst verwendet wurde. Im Tierversuch verursacht Patulin, in größeren Mengen über längere Zeit aufgenommen, Gewichtsverlust und Schäden an der Magen/Darmschleimhaut. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf eine genotoxische Wirkung.

PCB (Polychlorierte Biphenyle)

wurden früher industriell viel verwendet (z.B. technische Öle, Wärmeüberträger, Weichmacher für Kunststoffe). PCB ist ein Gemisch aus einer Vielzahl von Einzelverbindungen (Komponenten) unterschiedlichen Chlorierungsgrades. PCBs werden schwer abgebaut und gelangen über Boden, Wasser und Futtermittel in die menschliche Nahrungskette. In Lebensmitteln tierischer Herkunft häufig anzutreffen sind die Komponenten PCB 138, PCB 153, PCB 180.

PEI

Paul-Ehrlich-Institut

Zum Thema

PEMSAC (Platform of European Market Surveillance Authorities for Cosmetics)

Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission und der für kosmetische Mittel zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Ziel ist es, durch eine Intensivierung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Harmonisierung der Überwachung von kosmetischen Mitteln eine hohes Maß an Sicherheit und Qualität bei kosmetischen Mitteln in der EU zu erhalten

Persistente Organchlorverbindungen

Zu den persistenten Organchlorverbindungen zählen mehrere Stoffgruppen mit zahlreichen Substanzen, darunter unter anderem die PCB (polychlorierte Biphenyle) und summarisch die als Dioxine bezeichneten polychlorierten Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF). Sie zeichnet eine zum Teil extreme Beständigkeit aus, so dass sie sich in der Umwelt weit verbreiten können. Über Boden, Sedimente im Wasser und Futtermittel können sie in die Nahrungskette gelangen und sich aufgrund ihrer Stabiliät und Fettlöslichkeit anreichern (sog. Bioakkumulation). Für einige Vertreter dieser Stoffgruppen sind Höchstgehalte festgesetzt.

Den persistenten Organchlorverbindungen werden auch einige insektizide Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zugeordnet, wie z. B. DDT, HCB und Heptachlor, deren Anwendung in der Europäischen Union seit vielen Jahren verboten ist. Auch sie gelangen hauptsächlich als Umweltkontaminanten in die menschliche Nahrung.

Perzentil

Perzentile sind Werte, die, wie der Median, die Reihe der nach ihrer Größe geordneten Messwerte teilen. So ist z.B. das 90. Perzentil der Wert, unter dem 90 Prozent der Messwerte liegen; 10 Prozent hingegen liegen über dem 90. Perzentil.

Pesticide Residue

A pesticide residue is any specified substance in food, agricultural commodities, or animal feed resulting from the use of a pesticide. The term includes any derivatives of a pesticide, such as conversion products, metabolites, reaction products, and impurities that are considered to be of toxicological significance.

Pflanzenerzeugnis

Im Pflanzenschutzrecht:
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz
(Definition in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes)

Zum Thema

Pflanzenschutz

Der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, und der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz), einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können
(Definition in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes)

Zum Thema

Pflanzenschutzgerät

Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, z. B. Traktor-Anbau-, -Aufbau-, und -Anhängegeräte sowie selbst fahrende Geräte, Karrenspritzen, tragbare Spritzen und Rückenspritzen.

Pflanzenschutzmittel

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert Pflanzenschutzmittel in Artikel 2 wie folgt:
Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:

a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;

b) in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);

c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;

d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;

e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

Zum Thema

Pflanzenstärkungsmittel

Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die

a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder

b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen

(Definition in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes)

Zum Thema

Phthalate (Phthalsäureester)

Phthalate werden überwiegend als Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt. Die Verwendung von Weichmachern in PVC ist erforderlich, um flexible Materialien herzustellen. Einige Phthalate sind in Spielzeugen oder Lebensmittelkontaktmaterialien verboten, da sie als fortpflanzungsgefährdend gelten und im Verdacht stehen, hormonelle Wirkungen zu haben. Nicht alle Kunststoffe benötigen Weichmacher, um flexible Gegenstände herstellen zu können. Neben den Phthalaten gibt es auch andere Weichmacher, die dem Kunststoff die gewünschten Eigenschaften verleiht.

Polybromierte Diphenylether (PBDE)

Polybromierte Diphenylether (PBDE) finden als Flammschutzmittel in Kunststoffen im Elektronikbereich, in synthetischen Wohnraumtextilien und Polstermaterialien weltweit Anwendung.

PBDE umfassen mehr als 200 Einzelverbindungen. Sie sind wie andere Halogenkohlenwasserstoffe gut fettlöslich und chemisch stabil. Sie werden daher vermehrt in Umweltproben nachgewiesen.

Portal 21

Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie/DL-RL)

Zum Thema

Primärabbau

Im Unterschied zur Mineralisierung der erste Schritt der Abbauvorgänge, denen Kontaminanten, z.B. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, in der Umwelt unterliegen, wobei als Reaktionsprodukte ein oder mehrere Metaboliten nachgewiesen werden können.