Von A bis Z: Im Glossar werden die Fachbegriffe und Fremdwörter erklärt, die im Internetauftritt, aber auch in den Publikationen des BVL vorkommen.
Das Glossar des BVL
In unserem Internet-Auftritt und in vielen unserer Publikationen stoßen Sie auf Fachbegriffe und Fremdwörter, die Ihnen vielleicht nicht so geläufig sind. Einen Großteil der Begriffe haben wir hier aufgeführt.
IEDI - International geschätzte tägliche Aufnahmemenge - (International Estimated Daily Intake)
Der IEDI-Wert ist die Vorhersage der langzeitigen täglichen Aufnahmemenge eines Schädlingsbekämpfungsmittelrückstands auf der Grundlage einer Abschätzung des durchschnittlichen Lebensmittelverzehrs pro Person und der Medianwerte der Rückstände aus überwachten Feldversuchen unter Berücksichtigung der Rückstände im essbaren Teil eines Erzeugnisses und einschließlich der Rückstandskomponenten, die vom JMPR zur Abschätzung der Nahrungsaufnahme festgelegt wurden. Veränderungen in den Rückstandsmengen aufgrund der Zubereitung, des Kochens oder der industriellen Verarbeitung sind einbezogen. Sofern Daten verfügbar sind, sollte der Aufnahme von Rückständen aus anderen Nahrungsquellen Rechnung getragen werden. Der IEDI-Wert wird in mg Rückstand pro Person ausgedrückt.
Infektionskrankheiten, bakterielle
Bakterielle Infektionskrankheiten sind Erkrankungen, die durch das Eindringen und die Vermehrung von Bakterien in einen Wirtsorganismus verursacht werden können, wenn der Erreger über besondere krankmachende Eigenschaften verfügt oder die Abwehrmechanismen des Wirtes beeinträchtigt sind. Behandelt werden bakterielle Infektionskrankheiten mit Antibiotika, die entsprechend des verursachenden Erregers ausgewählt werden.
Infektionsschutzmittel
Mittel zum Schutz des Menschen vor durch Schadorganismen und Lästlingen (Gliedertiere, Würmern, Nagern etc.) übertragbaren Krankheiten.
Insektizid
Mittel gegen Insekten
Inverkehrbringen
Für Pflanzenschutzmittel:
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert Inverkehrbringen als das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung.
Quelle: Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Für Lebensmittel und Futtermittel:
Inverkehrbringen bezeichnet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst
Quelle: Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Für Tierarzneimittel:
Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln als das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten und die Abgabe an andere. Es ist nach § 29 Abs. 1b AMG beim BVL anzuzeigen.
Quelle: Arzneimittelgesetz
Für Produkte, die dem Gentechnikgesetz unterliegen:
Die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte, die nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind;
Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den technischen Betrieb der Seite notwendige Session-Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung in der Sie jederzeit Ihre gewählten Cookie-Einstellungen anpassen können.