FAQ Futtermittel

Onlinehandel Futtermittel

Was sind Futtermittel?

Futtermittel dienen dem Zweck der Ernährung von Nutz- und Heimtieren. Die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert Futtermittel als Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet zur Tierfütterung bestimmt sind. Futtermittelzusatzstoffe sind Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und Futtermitteln oder Tränkwasser zugesetzt werden, um die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugnisse, sowie die ökologischen Folgen der Tierproduktion, positiv zu beeinflussen.

Futtermittelzusatzstoffe sollen z. B. den Bedarf an Spurenelementen, Vitaminen und Aminosäuren bei gesunden Tieren decken und die tierische Erzeugung verbessern. Futtermittelzusatzstoffe werden in der EU durch ein zentralisiertes Gemeinschaftsverfahren zugelassen..

Weitere Informationen:
http://www.bvl.bund.de/futtermittel

Was sind Futtermittelunternehmen?

Futtermittelunternehmen sind alle öffentlichen und privaten Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich der Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.

Was bedeutet Inverkehrbringen von Futtermitteln?

Inverkehrbringen bezeichnet das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag ist juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Für wen besteht eine Zulassungs- und/oder Registrierungspflicht?

Durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene wurde eine umfassende und grundsätzliche Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt. Diese Registrierungspflicht gilt für alle Unternehmen von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln, die in einer der Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Verarbeitungsstufen tätig sind. Bestimmte Betriebe müssen aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit darüber hinaus über eine Zulassung verfügen. Das Verzeichnis über die zugelassenen und/oder registrierten Futtermittelbetriebe wird gemäß § 25 Abs. 1 der Futtermittelverordnung vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für bestimmte Futtermittelunternehmen ist neben der Registrierung bzw. Zulassung nach Futtermittelrecht eine Registrierung oder Zulassung nach dem Veterinärrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) verpflichtend. Dies betrifft Unternehmen, die Futtermittel unter Verwendung von Rohstoffen tierischer Herkunft (tierische Nebenprodukte) herstellen, verarbeiten bzw. in den Verkehr bringen. Um den Futtermittelunternehmern ihre gesetzlichen Pflichten zu erklären, denen diese gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nachkommen müssen, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den einschlägigen Wirtschaftsverbänden mehrere Leitfäden und Merkblätter erarbeitet.

Ergänzende INFORMATIONEN

Welche Anforderungen werden an die Sicherheit und das Inverkehrbringen von Futtermitteln gestellt?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit der Futtermittelverkehrsverordnung (EG) Nr. 767/2009 (FMVV) darf ein Futtermittel nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es sicher ist und keine schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder die Tiergesundheit hat. Alle Futtermittel müssen die festgelegten Höchstgehalte, z. B. von unerwünschten Stoffen, einhalten und die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemischen Eigenschaften gemäß Anhang I der FMVV erfüllen.

Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht stellen die Futtermittelunternehmer sicher, dass diese Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und in Übereinstimmung mit dem diesbezüglich anwendbaren Gemeinschaftsrecht der EU gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden. Kennzeichnung und Aufmachung der Futtermittel dürfen dabei die verwendende Person nicht irreführen.

Was muss beim Inverkehrbringen von Futtermitteln im Internet beachtet werden?

Im Falle eines Fernabsatzvertrages über eine Fernkommunikationstechnik gelten alle Anforderungen an die Kennzeichnung nach der FMVV.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat hierzu einen Leitfaden zur Kennzeichnung von Futtermitteln auf seiner Homepage veröffentlicht.

 

Wie müssen Online-Angebote von Futtermitteln gekennzeichnet sein?

Nach der FMVV (Artikel 15-17) müssen dem Käufer vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags die unten aufgeführten Kennzeichnungsangaben bekannt gegeben werden. Die bis zum Abschluss des Fernabsatzvertrages nicht mitgeteilten Angaben müssen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Futtermittels bereitgestellt werden. Die Deklaration der Futtermittel muss in deutscher Sprache sein, Futtermittelzusatzstoffe müssen in der EU zugelassen sein. Die Verpflichtung zur vollständigen Information gegebenenfalls in zwei Teilschritten ist durch das Lieferunternehmen unaufgefordert zu erfüllen.

Nachfolgend finden Sie die Informationspflichten vor Abschluss des Fernabsatzvertrags und spätestens bei Lieferung aufgeschlüsselt nach der Art des Futtermittels.

Angaben die für alle Futtermittel gelten

  • Vor Abschluss des Fernabsatzvertrages:

    • Futtermittelart (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel (Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel)
    • Falls vorhanden: Zulassungsnummer
    • Liste der Zusatzstoffe
    • Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nr. 6 der FMVV
  • Spätestens bei der Lieferung:

    • Name oder Firma sowie Anschrift der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person
    • Kennnummer Partie / Los
    • Nettomasse / Nettovolumen

Angaben die zusätzlich für Einzelfuttermittel gelten

  • Vor Abschluss des Fernabsatzvertrages:

    • Die Bezeichnung des Einzelfuttermittels
    • Vorgeschriebene Angaben für die jeweilige Gruppe gemäß Anhang V der FMVV oder nach Katalog
    • Tierart, wenn dem Einzelfuttermittel ein tierartbegrenzter Zusatzstoff zugefügt wurde
    • Hinweise zur ordnungsgemäßen Verwendung, wenn Zusatzstoffe zugesetzt wurden, für die Höchstgehalte festgesetzt sind
  • Spätestens bei der Lieferung:

    • Mindesthaltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs bei Einzelfuttermitteln, denen Zusatzstoffe beigefügt sind, die keine technologischen Zusatzstoffe sind

Angaben die zusätzlich für Mischfuttermittel gelten

  • Vor Abschluss des Fernabsatzvertrages:

    • Tierart/Tierkategorie
    • Verzeichnis der Einzelfuttermittel oder der Kategorien bei Heimtierfuttermittel
    • Die vorgeschriebenen Angaben der analytischen Bestandteile gemäß Kapitel II von Anhang VI bzw. VII FMVV
    • Die vorgeschriebenen Angaben zur ordnungsgemäßen Verwendung, einschließlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Anhang II Nr. 4 der FMVV
    • Falls der Hersteller nicht für die Kennzeichnung verantwortlich ist: Name/Firma des Herstellers oder Zulassungsnummer oder Kennnummern des Herstellers/Importeurs, falls vorhanden oder auf Antrag erteilt
  • Spätestens bei der Lieferung:

    • Mindesthaltbarkeitsdauer

Was muss bei der Einfuhr von Futtermitteln beachtet werden?

In die EU verbrachte Futtermittel, die in der EU in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen die entsprechenden Anforderungen des Lebens- und Futtermittelrechts oder die von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannten Bedingungen erfüllen oder bei besonderen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland den darin enthaltenen Anforderungen entsprechen.

Welche Angaben müssen beim Online-Handel zusätzlich im Internet bereitgestellt werden?

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) bestimmte Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten. Folgende Mindestanforderungen müssen im Impressum enthalten sein:

  • Bei natürlichen Personen Namen und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), unter der sie niedergelassen sind,
  • Bei Unternehmen der vollständige Unternehmensname und die Rechtsform einschließlich des Namens des Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische als auch nicht elektronische Kontaktaufnahme mit ihnen ermöglichen (E-Mail-Adresse, Telefonnummer),
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.

Weitere verpflichtende Angaben sind im § 5 DDG geregelt und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die hier aufgeführte Verpflichtung gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter einer Internetseite, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird.

Welche weiterführenden Informationen zu den Pflichten im Online-Handel mit Futtermitteln könnten von Interesse sein?

Weiterführende Informationen finden Sie u. a. auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (www.bmel.de) sowie auf den Webseiten der jeweiligen Länderministerien und deren nachgeordneten Behörden.

Deutsche Gesetze und Verordnungen sind unter dem folgenden Link verfügbar:

Rechtsvorschriften der EU finden Sie unter: