Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) verkehrsfähig?
Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung ihrer Verkehrsfähigkeit ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden.
Die Auffassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hierzu kann daher nur vorbehaltlich einer ggf. abweichenden Ansicht der jeweils zuständigen Überwachungsbehörden in den Ländern gelten.
Eine Übersicht der Landesministerien und Senatsverwaltungen in den Ländern befindet sich auf der Website des BVL: www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender
Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.
Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden (siehe „Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel?“). Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.
Der Lebensmittelunternehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
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Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?
Cannabis zählt seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Stattdessen ist der Umgang mit Cannabis seit dem 1. April 2024 im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt.
Die Definition von Cannabis findet sich in § 1 Nr. 8 KCanG.
Danach sind Cannabis „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“. Cannabis in diesem Sinne darf nach § 2 Absatz 1 KCanG grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Von der Begriffsbestimmung für Cannabis ausgenommen sind z.B. Medizinal-Cannabis oder der THC-arme Nutzhanf.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für den Umgang mit Cannabis nicht zuständig. Für Fragen bzgl. Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 des KCanG sei an das Bundesministerium für Gesundheit verwiesen.
Cannabis in Lebensmitteln
Neben den anderen Einschränkungen für das Weitergeben von Cannabis im Sinne des KCanG gilt nach § 18 Absatz 4 Nr. 5 dieses Gesetzes, dass Anbauvereinigungen Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben dürfen. Zudem ist ihnen nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 KCanG die Weitergabe von Cannabis in Verbindung mit Lebensmitteln, also als so genannte Edibles, untersagt.
Nutzhanf in Lebensmitteln
Sofern es nicht um Cannabis, sondern um die Verwendung von aus Nutzhanf stammenden Pflanzenteilen geht, gilt folgendes:
Der Wortlaut der Ausnahme zum Nutzhanf ist im Wesentlichen unverändert von dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ins Konsumcannabisgesetz (KCanG) übernommen worden.
Der Umgang (ausgenommen der Anbau) mit Pflanzen, Blüten und sonstigen Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gilt nach § 1 Nr. 9 Buchstabe a des KCanG nur dann als Nutzhanf und ist damit von den Regelungen zum (Konsum-)Cannabis auch weiterhin ausgenommen, wenn
- der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
- sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG durch die Europäische Kommission veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 Prozent nicht übersteigt.
Der maximale Gehalt von 0,3 % THC bezieht sich dabei allgemein auf den Umgang (ausgenommen den Anbau) mit Nutzhanf. 0,3 % THC ist aber nicht als Höchstgehalt in hanfhaltigen Lebensmitteln misszuverstehen! Hier gelten strengere Vorgaben:
Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Orientierung bieten auch die für Erzeugnisse aus Hanfsamen geltenden Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. Demnach liegen die Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten für Lebensmittel aus Hanfsamen und Hanfsamenöl bei 3,0 bzw. 7,5 mg pro kg, also 0,00030 % bzw. 0,00075 %. Dies schließt auch Nutzhanf-Erzeugnisse von der Verwendung in Lebensmitteln aus, auch wenn deren THC-Gehalt 0,3 % nicht übersteigt.
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Ist das Hanf-Erzeugnis ein Arzneimittel?
Bei Fragen zu Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes sei an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verwiesen.
Arzneimittel sind keine Lebensmittel. Für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln müssen die arzneimittelspezifischen Vorgaben durch den Inverkehrbringer eingehalten werden. Diese sind nicht identisch mit den Vorgaben für Lebensmittel und gehen teilweise deutlich über diese hinaus.
Beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln (und somit auch von Nahrungsergänzungsmitteln) ist daher insbesondere zu beachten, dass die für die Herstellung verwendeten Inhaltstoffe nicht aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel einzustufen sind.
Cannabidiol (CBD) als Arzneistoff
Das in Hanf vorkommende Cannabinoid Cannabidiol (CBD) hat nach Auskunft der Bundesopiumstelle beim BfArM durch zahlreiche Wechselwirkungen mit biologischen Rezeptoren, die teilweise im Tiermodell und teilweise in klinischen Humanstudien gezeigt werden konnten, anxiolytische, antipsychotische, antiemetische, neuroprotektive, antikonvulsive, sedative und antiinflammatorische Eigenschaften. Diese Eigenschaften seien eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben. CBD wirke über verschiedene Rezeptoren oder andere biologische Mechanismen im menschlichen Körper und beeinflusse dadurch physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder auch metabolische Wirkungen erheblich.
Darüber hinaus ist CBD seit dem 1. Oktober 2016 der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterstellt.
Unter dem Handelsnamen Epidyolex ist ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Cannabidiol zugelassen. Ebenso enthält das Arzneimittel Sativex Cannabidiol als Wirkstoff.
Auch Erzeugnisse mit deutlich geringerem CBD-Gehalt, beispielsweise das 4 %-ige CBD-Öl Andrexol, werden von den zuständigen Behörden bzw. der Rechtsprechung teilweise als Arzneimittel eingestuft, siehe etwa VG Köln, Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20.
Die Arzneimitteleigenschaft von Erzeugnissen, die CBD enthalten oder denen CBD zugesetzt wurde, ist im Einzelfall zu prüfen. Arzneimittel gehören gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln. Diese Erzeugnisse wären folglich als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig.
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Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel?
Lebensmittelunternehmer (Inverkehrbringer) müssen in eigener Verantwortung prüfen, ob ihr Lebensmittel unter die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel fällt oder nicht. „Neuartige Lebensmittel“ (Novel Food) sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fallen.
Neuartige Lebensmittel müssen vor der Vermarktung auf ihre Sicherheit geprüft und zugelassen werden.
Die Homepage des BVL enthält weitere Informationen zu neuartigen Lebensmitteln (Novel Foods) und den entsprechenden Antragsverfahren.
Laut dem Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten gelten die folgenden Erzeugnisse aus Cannabis sativa L.-Pflanzenteilen als nicht neuartig:
- Hanfsamen und Erzeugnisse daraus, sowie
der wässrige Teeaufguss aus Hanfblättern (wenn diese nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind), der als solcher oder als Teil von Kräutertees konsumiert wird.
Dabei gilt, dass nur die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführten Sorten von Cannabis sativa L. für den wässrigen Teeaufguss aus Hanfblättern verwendet werden dürfen.
Es wird im Novel Food-Status-Katalog außerdem darauf hingewiesen, dass andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Cannabis sativa L.-Erzeugnissen als Lebensmittel in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Hierzu wird für Deutschland auf die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes verwiesen (siehe unter „Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?“).
Cannabidiol (CBD)
Für Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. CBD wird daher im Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse nicht verkehrsfähig (Stand April 2025). Auf die mögliche Einstufung als Arzneimittel sei ausdrücklich hingewiesen (siehe unter „Ist das Hanf-Erzeugnis ein Arzneimittel?“).
Mit keinem der zahlreichen Anträge auf Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel, die bei der Europäischen Kommission vorliegen, konnte bisher eine sichere Verwendung von CBD belegt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine Stellungnahme zu Datenlücken bei der Risikobewertung von Cannabidiol (CBD) im Rahmen von Zulassungsanträgen als neuartiges Lebensmittel veröffentlicht (englisch).
Eine Zusammenfassung in einfacher Sprache (englisch) steht ebenfalls zur Verfügung, ebenso eine Mitteilung in deutscher Sprache dazu.
Extrakte aus Cannabis sativa L. (Hanfextrakte)
Im Falle von Pflanzenextrakten ist im Allgemeinen immer zu prüfen, ob die angewandte Extraktionsmethode eine gezielte Anreicherung oder Abreicherung von bestimmten Stoffen, hier insbesondere von Cannabinoiden, zur Folge hat.
Sofern der spezifische Extrakt in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, wäre dieser als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung anzusehen.
Auch Extrakte aus Cannabis sativa L. oder jeder anderen Pflanze in denen Cannabinoide, insbesondere auch CBD, gezielt angereichert oder hinzugefügt worden sind, sowie synthetisch hergestellte Cannabinoide werden daher als neuartig eingestuft.
Daneben kommen in derartigen Zubereitungen immer auch wechselnde Anteile von Δ9-THC vor. Diese Zubereitungen können gegebenenfalls auch aufgrund der Regelungen des Konsumcannabisgesetzes nicht verkehrsfähig sein (siehe unter „Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?“).
Fazit
Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist vom Antragsteller die Sicherheit des Erzeugnisses zu belegen.
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Ist das Hanf-Erzeugnis ein sicheres Lebensmittel?
Lebensmittel dürfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht unsicher sein.
Für die psychoaktive Wirkung von Hanf-Erzeugnissen wird vor allem Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) verantwortlich gemacht. Weitere in der Pflanze vorkommende Hauptvertreter der Cannabinoide sind z. B. Cannabinol (CBN) und Cannabidiol (CBD). Mit Ausnahme von Samen und Wurzeln befinden sich auf der gesamten Hanfpflanze Drüsenhaare, die ein Cannabinoid-haltiges Harz produzieren. Folglich stellt Δ9-THC bei hanfhaltigen Erzeugnissen einen Inhaltstoff dar, insbesondere wenn die Erzeugnisse nicht ausschließlich aus den Samen gewonnen werden oder mit anderen Pflanzenteilen verunreinigt wurden.
Vor diesem Hintergrund ist für Lebensmittel auf Basis von Nutzhanf, für die ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um Arzneimittel oder neuartige Lebensmittel handelt, sicherzustellen, dass die Richtwerte des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) für THC nicht überschritten werden.
Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Je höher die Menge des aufgenommenen Lebensmittels ist, umso weniger THC darf folglich enthalten sein.
Für Erzeugnisse aus Hanfsamen gelten Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. Demnach liegen die Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten für Lebensmittel aus Hanfsamen und Hanfsamenöl bei 3,0 bzw. 7,5 mg pro kg, also bei 0,00030 % bzw. 0,00075 %.
Zur Sicherheit von Δ9‑THC-Gehalten in Lebensmitteln hat das BfR im Jahr 2018 eine Stellungnahme veröffentlicht. Das BfR weist darin darauf hin, dass die Δ9‑THC-Gehalte in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch und gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich seien.
Welche Wirkungen in welcher Dosierung auch von den anderen Cannabinoiden oder von sonstigen Stoffen ausgehen, muss vom Inverkehrbringer solcher Erzeugnisse geprüft werden, denn es muss sichergestellt werden, dass diese Erzeugnisse nicht unsicher sind.
Das BfR hat weitere Fragen und Antworten zu den gesundheitlichen Risiken von hanfhaltigen Lebensmitteln zusammengestellt.
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