FAQ für Unternehmer, Produzenten und Antragsteller

Pflichten als Lebensmittelunternehmer

Was sind Lebensmittel?

Gemäß § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:


a. Futtermittel,

b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c. Pflanzen vor dem Ernten,

d. Arzneimittel,

e. kosmetische Mittel,

f. Tabak und Tabakerzeugnisse,

g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

h. Rückstände und Kontaminanten,

i. Medizinprodukte.

Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen sind ebenfalls Lebensmittel, auch wenn es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe zu Überschneidungen mit dem Arzneimittelbereich kommen kann. Das Gemeinschaftsrecht schließt die Arzneimittel vom Lebensmittelbegriff aus, d. h. ein Erzeugnis kann nicht beides sein. Ausgangspunkt für eine Abgrenzung ist dabei die gemeinschaftsrechtliche Definition der Arzneimittel.

Erzeugnisse mit pharmakologisch (arzneilich) wirksamen Stoffen zählen zu den Arzneimitteln und dürfen ohne vorherige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden1.

1 Einige Erzeugnisse können je nach zugesetzter Menge eines Stoffes als Lebensmittel oder Arzneimittel eingestuft werden. Daher sind bei bestimmten Produkten jeweils substanz- bzw. wirkstoffabhängige Konzentrationen zu beachten, die im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Vorfeld eines Inverkehrbringens näher zu untersuchen sind.

Was sind Lebensmittelunternehmen?

Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Unternehmen die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten (Online-Händler/Online-Händlerinnen) fallen damit unter die Definition des Lebensmittelunternehmers (siehe auch Kapitel 3.9 des Leitfadens für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, https://food.ec.europa.eu/system/files/2022-04/biosafety_fh_legis_guidance_reg-2004-852_de.pdf).

Auch Unternehmen, die auf den Lebensmittelhandel spezialisiert sind (Broker, Brokerinnen, Händler und Händlerinnen), die den Transport von Lebensmitteln zwischen den Anbietenden bzw. zum Einzelhändler/zur Einzelhändlerin organisieren, deren Räumlichkeiten „aber nicht notwendigerweise der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln“ dienen, können unter die Definition des Lebensmittelunternehmers bzw. der Lebensmittelunternehmerin fallen (Kapitel 6.1 des o. g. Leitfadens). Alle Lebensmittelunternehmer und -unternehmerinnen unterliegen den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.

Wer muss sich registrieren lassen?

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 muss jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmers bzw. einer Lebensmittelunternehmerin bei der zuständigen Behörde eingetragen (registriert) werden. Grundsätzlich muss den Lebensmittelkontrollbehörden jede Betriebsstätte, an der Lebensmittel gewerblich behandelt/gelagert werden, bekannt sein. Es sind somit auch (nur zeitweise) genutzte Lagerräume zu melden. Die Lebensmittelunternehmer und -unternehmerinnen müssen zudem sicherstellen, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind. D. h. sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen zu melden. Hierzu zählen z. B. die Erweiterung der Betriebsräume oder die Aufnahme einer neuen Warengruppe in die Produktpalette.

Nicht registrierungspflichtig sind Lebensmittelunternehmer und -unternehmerinnen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Art. 1 Abs. 2) ausgenommen sind, also insbesondere

  • die Primärproduktion, wie z. B. der Anbau von Nutzpflanzen oder die Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren, für den privaten häuslichen Bereich,
  • der private häusliche Bereich und
  • die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer und Abnehmerinnen,
  • reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung und
  • Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z. B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (Einzelfallentscheidung).

Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen tierischer Lebensmittel muss im Einzelfall geprüft werden, ob ggf. eine Zulassungspflicht im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht.

Wie lasse ich mich registrieren?

Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer und jede registrierungspflichte Lebensmittelunternehmerin, der bzw. die noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder bei dem bzw. der sich Änderungen in den erfassten Daten ergeben, ist verpflichtet sich dort zu melden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist jede Betriebsstätte anzumelden.

Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden gibt es in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt. Sofern Ihnen, die für Ihren Wohnort zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht bekannt ist, wenden Sie sich bitte an die Oberste für die Lebensmittelüberwachung zuständige Landesbehörde. Eine Übersicht der entsprechenden Landesministerien und Senatsverwaltungen finden Sie hier: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/01_WerMachtWas/01_Landesbehoerden/lm_vet_ueberw_node.html

Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

Dem Lebensmittelunternehmer bzw. der Lebensmittelunternehmerin obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er bzw. sie ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er bzw. sie herstellt, befördert, lagert und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

Die vorrangigen Pflichten eines Lebensmittelunternehmers und einer Lebensmittelunternehmerin sind nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 folgende:

  • Gewährleistung der Sicherheit des Lebensmittels,
  • Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Lebensmittels,
  • Rückverfolgbarkeit für die schnelle Identifizierung von Zulieferern und Empfängern,
  • Transparenz durch unverzügliche Information der zuständigen Behörde, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass das Lebensmittel nicht sicher ist,
  • Gewährleistung des schnellen Entfernens des unsicheren Lebensmittels vom Markt,
  • Vorbeugung durch Identifizierung und regelmäßige Überprüfung von kritischen Kontrollpunkten der Prozesse und Gewährleistung, dass die Überprüfung der Kontrollpunkte erfolgt,
  • Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen der Risikominderung.

Welche lebensmittelrechtlichen Regelungen muss ich beachten?

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Dies gilt nicht für:

  • neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Neuartig ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden. Diese Lebensmittel dürfen erst nach erfolgter Sicherheitsprüfung durch das in der Verordnung (EU) 2015/2283 geregelte Genehmigungsverfahren in den Verkehr gebracht werden.
  • Lebensmittel mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen, d. h. solchen, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben

Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Weitere Informationen finden Sie dazu hier: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/03_NEM/lm_nahrungsErgMittel_node.html 

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/128 spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden. Für Säuglingsanfangsnahrung sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gelten die Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 609/2013 und Nr. 2016/127. Nähere Informationen hierzu sind unter diesem Link zu finden: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/02_DiaetetischeLM/lm_diaetLM_node.html

Welche weiterführenden Informationen empfiehlt das BVL?

Weiterführende Informationen finden Sie u. a. auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (www.bmel.de) sowie auf den Webseiten der jeweiligen Länderministerien und deren nachgeordneten Behörden.

 

Deutsche Gesetze und Verordnungen sind unter diesem Link verfügbar:

https://www.gesetze-im-internet.de/

 

Rechtsvorschriften der EU finden Sie hier:

https://eur-lex.europa.eu/homepage.html