FAQ für Unternehmer, Produzenten und Antragsteller

FAQ zum Bericht der HoA Arbeitsgruppe für Nahrungsergänzungmittel

Die Leiterinnen und Leiter der europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörden (HoA) haben auf ihrer heutigen Sitzung in Brüssel einstimmig eine Liste kritischer Stoffe angenommen. Grundlage dafür ist ein Bericht der Arbeitsgruppe für Nahrungsergänzungsmittel (HoA WG FS). In ihrem Bericht hat die Arbeitsgruppe 12 Stoffe priorisiert. Sie kommt zu dem Schluss, dass sich diese 12 Stoffe aufgrund ihrer Risiken für die menschliche Gesundheit für eine rechtsverbindliche Regelung eignen.

Warum hat die HoA WG FS diesen Bericht verfasst?

Mit den bestehenden EU-Rechtsvorschriften sind bereits viele Anforderungen an NEM einheitlich geregelt. Einige verbleiben jedoch klärungsbedürftig. Dazu zählen insbesondere Höchstmengen und die Verwendung von “anderen Stoffen”. Im Hinblick auf ein einheitliches Risikomanagementkonzept in der EU ist es wichtig, sich auf eine harmonisierte Liste von "anderen Stoffen" zu einigen, die in Nahrungsergänzungsmitteln verboten oder eingeschränkt werden sollten.

Anhand welcher Kriterien wurden die Stoffe eingestuft und priorisiert?

Die Priorisierung wurde in erster Linie anhand der verfügbaren Informationen zu möglichen Risiken, insbesondere anhand von Risikobewertungen der Mitgliedsstaaten durchgeführt. Außerdem wurden Informationen zur Marktverfügbarkeit, aus Schnellwarnmeldungen (RASFF) und bestehende nationale Regelungen berücksichtigt. Neuartige Stoffe unterliegen per se bis zu ihrer Zulassung einem Verbot des Inverkehrbringens und wurden daher grundsätzlich nicht für eine Aufnahme in Anhang III der Anreicherungsverordnung vorgesehen.

Folgt daraus, dass mit Veröffentlichung des Reports diese Stoffe nicht (mehr) in Lebensmitteln verwendet werden dürfen? Muss ich als Lebensmittelunternehmen Nahrungsergänzungsmittel mit der Zutat X vom EU-Markt nehmen?

Nein. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Verwendung dieser Stoffe rechtsverbindlich zu regeln. Schlussendlich entscheidet die Europäischen Kommission, ob diese Vorschläge umgesetzt werden. Die Lebensmittelunternehmen sind jedoch jederzeit für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse verantwortlich und müssen sicherstellen, dass ihre Erzeugnisse dem EU- und nationalen Lebensmittelrecht entsprechen.

Wann ist mit einer rechtsverbindlichen Regelung zu rechnen?

Zunächst muss sich die Europäische Kommission (EU KOM) dafür entscheiden, ob sie eine rechtsverbindliche Regelung dieser Stoffe anstrebt. Entscheidet die EU KOM, dass eine rechtsverbindliche Regelung erforderlich ist, muss die EU KOM die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beauftragen, die Stoffe weiter zu prüfen. Auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA würde die EU KOM dann ein Verfahren zur Aufnahme der Stoffe in Anhang III der Anreicherungsverordnung einleiten. Leider lässt sich nicht vorhersagen, wie viel Zeit für diese Schritte erforderlich sein wird.

Wenn es irgendwann rechtsverbindliche Regelungen gibt, dürfen diese Stoffe dann gar nicht mehr in Lebensmitteln verwendet werden?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die auf Basis der jeweiligen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit getroffen werden. Es ist möglich, dass einige Stoffe komplett verboten werden und andere mit Beschränkungen, z. B. bis zu einer bestimmten Höchstmenge, nur in bestimmten Lebensmitteln oder nur für eingegrenzte Konsumentengruppen, verwendet werden können.

Was wird geschehen, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass für die vorgeschlagenen Stoffe keine rechtsverbindliche Regelung erforderlich ist?

Zunächst einmal sind die Lebensmittelhersteller zu jeder Zeit für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse verantwortlich und müssen sicherstellen, dass ihre Erzeugnisse dem EU- und/oder dem nationalen Lebensmittelrecht entsprechen. Die Antwort auf diese Frage hängt vom Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften und von den Möglichkeiten der nationalen zuständigen Behörden ab. Die Stoffe könnten beispielsweise in bestehende nationale Listen der verbotenen Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln aufgenommen werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich [als Hersteller/Inverkehrbringer] unsicher darüber bin, ob oder wie ich die genannten Stoffe in Lebensmitteln verwenden kann?

In Deutschland sind die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer die Ansprechpartner. Weiterhin können Sie sich an einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) vereidigten lebensmittelchemischen Sachverständigen oder an die von den Ländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen wenden.

Die Antwort auf diese Frage wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen.

Ich nehme ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff X. Sollte ich dieses Nahrungsergänzungsmittel absetzen?

Nahrungsergänzungsmittel sind für gesunde Personen, die sich ausgewogen und abwechslungsreich ernähren, in der Regel überflüssig. Nur spezielle Verbrauchergruppen, wie Schwangere (Folsäure und Vitamin D) und ältere Menschen (Vitamin D) benötigen eine erhöhte Nährstoffzufuhr für bestimmte Stoffe. Eine zusätzliche Rücksprache mit dem Hausarzt wird empfohlen.

Was kann ich tun, wenn ich nach der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln mit Inhaltsstoff X gesundheitliche Beschwerden habe?

Wenn Sie glauben, dass ein Nahrungsergänzungsmittel Ihre Gesundheit beeinträchtigt, setzen Sie es ab und wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt.