Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

FAQ Tierarzneimittel

Unerwünschte Ereignisse

Allgemeines zu UE

Was sind „Unerwünschte Ereignisse“?

Unerwünschte Ereignisse können im Zusammenhang mit der Anwendung eines Tierarzneimittels auftreten. Unter UE versteht man dabei nicht nur die umgangssprachlich als Nebenwirkungen bezeichneten Reaktionen am Tier, sondern auch:

  • eine mangelnde Wirksamkeit eines Tierarzneimittels
  • eine nicht ausreichende Wartezeit, z. B. die Überschreitung der erlaubten Rückstandshöchstmenge eines Tierarzneimittels in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
  • Wechselwirkungen mit anderen Tierarzneimitteln
  • Ereignisse, die nach der beabsichtigten oder unbeabsichtigten Anwendung eines Tierarzneimittels beim Menschen auftreten
  • negative Auswirkungen auf die Umwelt

Auch unerwünschte Ereignisse nach der Anwendung von Humanarzneimitteln beim Tier sollten gemeldet werden.

Welche Arzneimittel können UE hervorrufen?

UE können sowohl durch Arzneimittel für Menschen als auch durch Tierarzneimittel ausgelöst werden.

Arzneimittel werden erst nach sorgfältiger Prüfung durch die jeweils zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen zugelassen. So müssen u.a. umfangreiche Studien zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel vorliegen. Dennoch ist es möglich, dass nach der Zulassung unerwünschte Ereignisse beobachtet werden, die im Rahmen der Zulassung nicht oder in einem geringeren Ausmaß festgestellt wurden.

Was sind Hinweise auf UE bei Tieren?

Prinzipiell können alle unerwünschten Ereignisse, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit der Tierarzneimittelgabe besteht, als UE gemeldet werden. Hierbei kann es sich z. B. um den Verdacht auf eine klassische „Nebenwirkung“, d.h. eine unerwünschte Reaktion des behandelten Tieres auf das Tierarzneimittel, oder eine ausbleibende oder reduzierte Wirksamkeit des Tierarzneimittels handeln. 

Häufig sind beobachtete UE bereits als Nebenwirkung in der Packungsbeilage aufgeführt. Zeigen die Tiere nach der Anwendung eines Tierarzneimittels jedoch Symptome, die nicht in der Packungsbeilage beschrieben sind, könnte dies ein Hinweis auf ein bisher unbekanntes UE sein. Auffällige Reaktionen sollten mit der Tierärztin oder dem Tierarzt besprochen und abgeklärt werden.

Sowohl bereits bekannte als auch unbekannte UE sollten gemeldet werden.

Welche Tiere können von einem UE betroffen sein?

Im Prinzip können alle Tiere von einem UE betroffen sein. Dies gilt nicht nur für Tiere, die gezielt mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, sondern auch für Tiere, die versehentlich in Kontakt mit dem Tierarzneimittel gekommen sind. Beispielsweise können Tiere, die im selben Haushalt leben oder Stall gehalten werden, mit dem Tierarzneimittel über andere behandelte Tiere in Berührung kommen. Wildtiere können über einen Eintrag in die Umwelt den Inhaltsstoffen der Tierarzneimittel ausgesetzt sein. Auch diese Aspekte werden bei der Beurteilung der Tierarzneimittelsicherheit berücksichtigt.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Risiko für andere Tiere oder die Umwelt gegeben ist, können Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko zu minimieren. So wird in den Packungsbeilagen einiger Präparate beispielsweise darauf hingewiesen, dass die behandelten Tiere nach Anwendung für eine bestimmte Zeit von Gewässern fernzuhalten sind. Andere Präparate sind für bestimmte Tierarten, beispielsweise Katzen, unverträglich, sodass für diese ein erhöhtes Risiko bei Fehlanwendungen oder gemeinsamer Haltung mit behandelten Tieren besteht. Hierauf wird in diesem Fall durch ein Piktogramm einer durchgestrichenen Katze auf der Verpackung einiger Tierarzneimittel deutlich hingewiesen, um das Risiko für Katzen zu minimieren.

Um das Risiko des Auftretens von UE überwachen zu können, sind daher auch Meldungen zu Verdachtsfällen im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Kontakt zu anderen Tieren und der Umwelt wertvolle Informationsquellen.

Können auch Menschen auf Tierarzneimittel reagieren?

In den meisten Fällen erfolgt die Anwendung der Tierarzneimittel durch Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierhalterinnen und Tierhalter. Sie können dabei versehentlich mit dem Tierarzneimittel in Kontakt kommen, beispielsweise beim Auftragen der Präparate oder durch versehentliche Selbstinjektion. In diesen Fällen können auch Menschen mit unerwünschten Symptomen auf Tierarzneimittel reagieren. Solche Reaktionen können von den bekannten Reaktionen bei Tieren sowohl in ihrer Symptomatik als auch in ihrem Ausmaß abweichen. Tritt ein UE beim Menschen nach Kontakt mit einem Tierarzneimittel auf, sollte auch dieses an das BVL gemeldet werden.

Generell sollten Menschen den direkten Kontakt mit Tierarzneimitteln möglichst vermeiden.
Vor der Anwendung von Tierarzneimitteln sollte die Packungsbeilage hinsichtlich der Anwendungshinweise genau studiert und berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird zum Tragen von Schutzausrüstung, wie beispielsweise Handschuhen, geraten.

Warum kann es passieren, dass UE erst nach der Zulassung erkannt werden?

Im Zulassungsverfahren werden unter anderem die Wirksamkeit, die Qualität, wie beispielsweise die Reinheit der Wirkstoffe, und die Unbedenklichkeit der Tierarzneimittel geprüft. Allerdings werden die Tierarzneimittel an einer begrenzten Zahl von Tieren getestet. Hierdurch können unter anderem nicht alle Rassen, Altersgruppen und Haltungsbedingungen berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass seltene UE oder Probleme bei der Anwendung erst nach der Zulassung in der breiten Anwendung und unter Praxisbedingungen offensichtlich werden.

Daher ist es ein wichtiger Bestandteil der Arzneimittelsicherheit, dass alle Arzneimittel auch nach der Zulassung weiter überwacht werden.

Wo finde ich aktuelle Informationen zu UE?

Bekannte UE sind in der Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) der jeweiligen Präparate aufgeführt. Werden aufgrund neuer Erkenntnisse Maßnahmen ergriffen, über welche die Öffentlichkeit informiert werden soll, so geschieht dies unter anderem über Pressemitteilungen des BVL, Fachmeldungen, Newsletter, soziale Medien und Fachzeitschriften.

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) bietet einen öffentlichen Zugang zu gemeldeten Verdachtsfällen von UE im Zusammenhang mit in der Europäischen Union zugelassenen Tierarzneimitteln.

Wo gibt es weiterführende Informationen zum Thema UE?

Weitere Informationen, Kontaktdaten, Formulare und Links zur Meldung finden Sie hier.

Meldung von UE

Warum soll ich UE unbedingt melden?

Die Meldung von UE unterstützt aktiv die Tierarzneimittelsicherheit! Obwohl Arzneimittel für Tiere hohen Anforderungen an Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unterliegen, ist es möglich, dass nach der Markteinführung und in der breiten Anwendung unerwünschte und unvorhergesehene Wirkungen oder Effekte auftreten. Seltene Reaktionen, unbekannte Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder besondere Empfindlichkeiten bestimmter Patientengruppen (z. B. Altersgruppen oder Tierrassen) zeigen sich teils erst unter Praxisbedingungen und bei sehr hohen Behandlungszahlen. Daher ist die Erfassung und Auswertung von UE unerlässlich für die Tierarzneimittelsicherheit. 

Was kann ich tun, wenn ich bei mir oder meinem Tier ein UE vermute?

Haben Sie den Verdacht, dass Sie oder Ihr Tier von einem UE betroffen sind, sollten Sie dies von der behandelnden Tierärztin/dem behandelnden Tierarzt oder Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt abklären lassen. Auch wenn das UE bereits als bekannte Nebenwirkung in der Packungsbeilage des Tierarzneimittels gelistet ist, sollte es durch Sie oder Ihre behandelnde Tierärztin/Ihren behandelnden Tierarzt gemeldet werden.

Auch wenn Symptome nach einem unbeabsichtigten Kontakt mit dem Tierarzneimittel auftreten, das Tierarzneimittel für die behandelte Tierart nicht zugelassen ist, eine erwartete Wirkung nicht eingetreten ist oder negative Effekte auf die Umwelt vermutet werden, sollte dies gemeldet werden.

Wer kann UE melden?

UE können sowohl Tierhalterinnen oder Tierhalter als auch sonstige Betroffene und natürlich Tierärztinnen und Tierärzte melden. Die Meldung erfolgt an das BVL oder die pharmazeutischen Unternehmen, welche das betreffende Tierarzneimittel herstellen oder vertreiben. Das BVL nimmt die Meldungen online, telefonisch, per Post oder digital per Mail unter Einhaltung des Datenschutzes entgegen.

Wird das vermutete UE bei dem pharmazeutischen Unternehmen gemeldet, ist dieses gesetzlich dazu verpflichtet, die Informationen an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) weiterzuleiten.

Wie melde ich UE?

Für die Meldung können Sie unser PDF-Meldeformular nutzen.

Für die Meldung per Post, Telefon oder per Mail finden sich die Kontaktdaten hier.

Alternativ können Sie Ihre Meldung auch über unser Online-Formular eingeben.

Bei meinem Tier ist nach der Anwendung eines Tierarzneimittels ein UE aufgetreten, an wen melde ich?

Unerwünschte Ereignisse, die bei Ihrem Tier nach der Anwendung eines Tierarzneimittels aufgetreten sind, werden an das BVL gemeldet. Für UE, die nach der Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln (z. B. Impfstoffen) auftreten, ist das Paul-Ehrlich-Institut zuständig.

In beiden Fällen können Sie für Ihre Meldung entweder das PDF-Meldeformular nutzen oder Ihre Meldung auch über unser Online-Formular eingeben.

Für die Meldung per Post, Telefon oder per Mail finden Sie die Kontaktdaten hier.

Bei meinem Tier ist nach der Anwendung eines Humanarzneimittels ein UE aufgetreten, an wen melde ich?

Unerwünschte Ereignisse, die bei Ihrem Tier nach der Anwendung eines Humanarzneimittels aufgetreten sind, werden an das BVL gemeldet.

Für Ihre Meldung können Sie entweder das PDF-Meldeformular nutzen oder Ihre Meldung über unser Online-Formular eingeben.

Für die Meldung per Post, Telefon oder per Mail finden Sie die Kontaktdaten hier.

Ich habe nach der Anwendung eines Tierarzneimittels ein UE bei mir beobachtet, an wen melde ich?

Unerwünschte Ereignisse, die beim Menschen nach dem Kontakt mit einem Tierarzneimittel aufgetreten sind, werden an das BVL gemeldet. Für Nebenwirkungen, die nach dem Kontakt mit immunologischen Tierarzneimitteln (z.B. Impfstoffe) auftreten, ist das Paul-Ehrlich-Institut zuständig.

In beiden Fällen können Sie für Ihre Meldung entweder das PDF-Meldeformular nutzen oder Ihre Meldung über unser Online-Formular eingeben.

Für die Meldung per Post, Telefon oder per Mail finden Sie die Kontaktdaten hier.

Ich habe nach der Anwendung eines Humanarzneimittels ein UE bei mir beobachtet, an wen melde ich?

Nebenwirkungen, die beim Menschen nach der Anwendung eines Humanarzneimittels aufgetreten sind, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet.

Ich vermute einen Zusammenhang zwischen der Anwendung eines Tierarzneimittels und Veränderungen in der Umwelt, sollte ich das melden?

Ja, unbedingt! Negative Auswirkungen auf die Umwelt nach dem Einsatz eines Tierarzneimittels stellen ein unerwünschtes Ereignis dar und sollten an das BVL gemeldet werden. Dies kann dazu beitragen, dass Hinweise zur sicheren Anwendung in die Packungsbeilage der betroffenen Tierarzneimittel aufgenommen werden.

Welche Angaben sind für eine Meldung nötig?

Damit eine Meldung als mögliches UE aufgenommen werden kann, müssen mindestens die folgenden Informationen vorhanden sein:

  • erreichbare Einsenderinnen oder Einsender
  • Tierart und Anzahl der betroffenen Tiere
  • Angabe des Arzneimittels oder zumindest des Wirkstoffs
  • Details zum UE wie beispielsweise festgestellte Symptome bei Tier oder Mensch oder das Ausbleiben einer erwarteten Wirksamkeit

Weitere hilfreiche Informationen sind Rasse, Geschlecht, Alter und Gewicht des betroffenen Tieres, Angaben zur Behandlung, wie z. B. Dosierung und Datum der Behandlung, zum genauen zeitlichen Verlauf, möglichen weiteren Medikationen sowie zu Vorerkrankungen. Je mehr Informationen vorhanden sind, desto besser kann die Beurteilung eines möglichen Zusammenhangs zwischen dem Tierarzneimittelkontakt/der Tierarzneimittelgabe und dem UE erfolgen. Alle diese Angaben sind freiwillig.

Ich kann ein UE nicht mehr elektronisch melden. Wie kann ich trotzdem melden?

Sollte das elektronische Meldesystem ausfallen, können UE-Meldungen per Post, per Fax oder Mail an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gesendet werden (Postanschrift: BVL, Gerichtstr. 49, 13347 Berlin; Fax: +49 (0) 30 18 444 – 30409; E-Mail: uaw@bvl.bund.de).

Meldebögen finden Sie auf der BVL-Internetseite unter: bvl.bund.de/uaw-formular oder direkt hier.

Verwendung von UE-Meldungen und Datenschutz

Was passiert mit den UE-Meldungen?

Die im BVL eingehenden UE-Meldungen werden von Tierärztinnen und Tierärzten bearbeitet und beurteilt. Dafür werden sie in die deutsche Pharmakovigilanz-Datenbank eingetragen und anschließend anonymisiert an die UE-Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) weitergeleitet. Dort stehen sie dann für die zuständigen Behörden aller europäischen Mitgliedsstaaten zur weiteren Analyse zur Verfügung. Seit 2019 besteht ein öffentlicher Zugang zu dieser europäischen Datenbank, über welchen eingeschränkte Recherchen für Interessierte möglich sind.

Nach der neuen Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel ist eine Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen der Tierarzneimittelgabe und dem gemeldeten UE nicht mehr verpflichtend. Diese wird aber weiterhin von den Mitarbeitenden des BVL durchgeführt, da sie die Datenqualität für die spätere statistische Auswertung der gemeldeten UE erhöht.

Mithilfe statistischer Methoden wird in regelmäßigen Abständen eine Risikoabschätzung durchgeführt. Bei einer beobachteten Häufung von bisher unbekannten UE werden geeignete Maßnahmen ergriffen, beispielsweise können Warnhinweise in die Packungsbeilage aufgenommen werden. In sehr seltenen Fällen kann es zum Widerruf der Zulassung eines Tierarzneimittels kommen.

Was ist das „ABON-Bewertungssystem“?

Das ABON-Bewertungssystem wurde bis zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 im Jahr 2022 genutzt, um die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tierarzneimittelgabe und dem UE zu bewerten.

Die Einteilung eines möglichen Zusammenhangs erfolgt in diesem System in:

A – wahrscheinlich

B – möglich

O – nicht klassifizierbar oder

N – unwahrscheinlich.

Kriterien zur Beurteilung sind beispielsweise der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tierarzneimittelgabe und dem UE, die pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften aller Inhaltsstoffe des Tierarzneimittels oder das Vorhandensein ähnlicher Berichte bzw. anderer möglicher Erklärungen für das UE.

Was passiert mit meinen Daten aus der UE-Meldung?

Grundsätzlich werden UE-Meldungen anonymisiert an die Europäische Arzneimittel-Agentur weitergeleitet. Personenbezogene Daten werden vom BVL ausschließlich für Rückfragen genutzt, nicht aber an Dritte weitergegeben.

Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Bearbeitung von UE-Meldungen nach der Anwendung eines Tierarzneimittels finden Sie auf der BVL-Homepage unter: bvl.bund.de/datenschutz oder hier.

Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz

Ich bin ein Internethändler für Tierarzneimittel mit Versandhandelserlaubnis. Wie kann ich mich in das Versandhandelsregister eintragen lassen?

Wenn Sie noch nicht im Versandhandelsregister des BVL registriert sind:

Zur Aufnahme in das Versandhandelsregister wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Überwachungsbehörde. Diese leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Im BVL werden Ihre Daten dann erfasst, und Sie erhalten die Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf ihrer/n Webseite/n.

Versandhandelsregister der registrierten Internethändler für Tierarzneimittel

Sind Internethändler für Human- und Tierarzneimittel in demselben Versandhandelsregister zu finden?

Nein. Das BVL Versandhandelsregister beinhaltet nur Versandhändler von Tierarzneimitteln.

Das Versandhandelsregister für Humanarzneimittel wird vom BfArM geführt und ist unter diesem Link einsehbar:

https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Versandhandels-Register/_node.html

Darf das EU-Sicherheitslogo nur auf Webseiten erscheinen, die im Versandhandelsregister erfasst sind?

Ja. Das EU-Sicherheitslogo darf nur auf registrierten Webseiten geführt werden. Darüber hinaus ist das Logo urheberrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des BVL darf das EU-Sicherheitslogo nicht verwendet werden.

Die Nutzung des Logos durch Internethändler ist grundsätzlich beschränkt auf den Link von der Webseite des Händlers zum jeweiligen Versandhandelsregistereintrag des Einzelhändlers beim BVL.

Ich möchte mich über einen Internethändler beschweren, der in Ihrem Versandhandelsregister aufgeführt ist. Soll ich die Beschwerde ans BVL richten?

Nein. Wenden Sie sich bitte an die für diesen Einzelhändler zuständige Landesbehörde, die Sie dem Versandhandelsregister entnehmen können.

Ihnen steht auch der Rechtsweg offen. Das BVL ist lediglich die das Register führende Behörde.

Der gesuchte Internethändler ist nicht im Versandhandelsregister enthalten. Was bedeutet das?

Sie können einen Händler nicht in der Liste finden? Das kann folgende Gründe haben:

Der Einzelhändler ist zum Versand von Tierarzneimitteln befugt, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.

Der Einzelhändler ist nicht zum Versand von Tierarzneimitteln befugt.

Der Einzelhändler ist nicht in Deutschland ansässig; Sie können ihn ggfs. auf der Seite eines anderen EU-Mitgliedstaates finden: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Der Internethändler meines Vertrauens hat kein EU Sicherheitslogo. Ich halte ihn aber für seriös. Wie kann das sein?

Registrierte Einzelhändler müssen das Logo auf ihren Webseiten präsentieren. Ob der betreffende Internethändler im Versandhandelsregister enthalten ist, lesen Sie zusätzlich in der Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Fehlt das Logo auf der Webseite und der gesuchte Internethändler steht auch nicht im Versandhandelsregister, kann das mehrere Gründe haben:

  • Er besitzt eine Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.
  • Er besitzt keine Versanderlaubnis.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter.

Beim Klick auf das EU-Sicherheitslogo erscheint kein Versandhandelsregistereintrag. Ist die Webseite gefälscht?

Die Seite muss nicht gefälscht sein. Um zu prüfen, ob das Logo dennoch rechtmäßig auf der Webseite des Internethändlers erscheint, sehen Sie in unserer Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Andere Ursachen, warum der Klick auf das Logo zu keinem Versandhandelsregistereintrag verlinkt ist:

Das Logo wurde falsch eingebaut.

Es gibt eine technische Störung. Dann versuchen Sie später nochmals, den Versandhandelsregistereintrag aufzurufen.

Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren-zum EU-Sicherheitslogo

Prüft das BVL die Internethändler im Versandhandelsregister vor Ort?

Nein. Für die Überwachung der Einzelhändler sind die nach Länderrecht zuständigen Stellen verantwortlich, die auch die Versanderlaubnisse erteilen.

Ist ein Internethändler in jedem Fall legal, wenn auf seiner Webseite das EU-Sicherheitslogo steht?

Nein. Denn für sich allein besitzt das Logo noch keine Aussagekraft!

Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:

1. Klicken

Klicken Sie auf das Logo: Ist der Internethändler im Versandhandelsregister enthalten, öffnet sich eine Webseite des BVL mit dem Registereintrag des zum Internethandel berechtigten Einzelhändlers.

2. Prüfen

Überprüfen Sie, ob die Adresse der Webseite (URL) in der Browserzeile des Versandhandelsregistereintrages mit einem Schloss-Symbol gekennzeichnet ist und nach dem https:// mit www.bvl.bund.de/ beginnt. Achten Sie besonders auf den Schrägstrich (/) nach ".de". Ein Schloss-Symbol in der Browserzeile zeigt Ihnen, dass die Webseite vertrauenswürdig ist (je nach benutztem Browser in unterschiedlicher Farbe und Gestaltung). Es bestätigt, dass die Seite ein gültiges Sicherheitszertifikat besitzt und die Verbindung sicher ist. Überzeugen Sie sich durch Anklicken des Schloss-Symbols und Öffnen des Zertifikates davon, dass Sie sich tatsächlich auf einer BVL-Webseite befinden.

3. Kaufen

Öffnen Sie die Webseite des Internethändlers erneut über einen der im Versandhandelsregister angegebenen Links. Verzichten Sie auf die "zurück"-Funktion Ihres Browsers und gehen Sie auch nicht zurück in ein eventuell noch geöffnetes Fenster.

Öffnet sich kein Versandhandelsregistereintrag kann das folgende Gründe haben:

  • Das Logo wurde falsch eingebaut.
  • Es gibt eine technische Störung.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren zu Täuschungen

Dürfen auch Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten Tierarzneimittel nach Deutschland versenden?

Ja, aber beachten Sie bitte, dass Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur in Deutschland zugelassene und in Deutschland als nicht verschreibungspflichtige eingestufte Tierarzneimittel nach Deutschland versenden dürfen. Bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel kann es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben.

Jedes EU-Land führt ein eigenes Versandhandelsregister mit den dort ansässigen Versandhändlern für Tierarzneimittel. Registrierte Einzelhändler erkennen Sie an dem EU-Sicherheitslogo mit der Flagge des jeweiligen Landes auf deren Webseiten. Weitere Informationen zu Internethändlern in anderen europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Seite der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) unter diesem Link: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Das BVL ist keine Überwachungsbehörde für den Tierarzneimittelhandel und kann für den rechtmäßigen Versand von Tierarzneimitteln keine Gewähr übernehmen.

Wenn Sie Tierarzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in der FAQ.

Wo kann man herausfinden, ob ein Tierarzneimittel in Deutschland ohne Verschreibung (freiverkäuflich, apothekenpflichtig) erhältlich ist?

Informationen zur Verkaufsabgrenzung zu in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln finden Sie im Arzneimittel-Informationssystem bei www.pharmnet-bund.de.

Wählen Sie im Arzneimittel-Informationssystem die Recherche aus.

Wählen Sie in der Suchmaske die folgenden Parameter aus:

Human- oder Tierarzneimittel

Tierarzneimittel

Verkaufsabgrenzung

freiverkäuflich

oder

apothekenpflichtig

Drücken Sie abschließend die Schaltfläche

Suche starten

Dann werden Ihnen alle in Deutschland apothekenpflichtigen bzw. freiverkäuflichen Tierarzneimittel aufgelistet.