Rechtliche Regelungen zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen

Gemäß dem GenTG bedarf jede Freisetzung von GVO einer Genehmigung (§ 14 Abs. 1). Anträge auf Genehmigung einer Freisetzung sind an das BVL zu richten. Vor der Antragstellung ist es notwendig, sich mit den Genehmigungserfordernissen vertraut zu machen, wie sie im GenTG und den dazugehörigen Verordnungen festgelegt sind. Für Freisetzungsvorhaben relevante Ausführungen befinden sich in den folgenden Regelwerken, die hier zum Download zur Verfügung stehen:

  • Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2004; 2005 I 186,
  • Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken und bei Freisetzungen (Gentechnik – Aufzeichnungsverordnung GenTAufzV) vom 4. November 1996,
  • Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik – Sicherheitsverordnung GenTSV) vom 27. März 1995,
  • Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Anhörungsverordnung GenTAnhV) vom 4. November 1996,
  • Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Verfahrensverordnung GenTVfV) vom 4. November 1996,
  • Verordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Beteiligungsverordnung GenTBetV) vom 17. Mai 1995,
  • Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV) vom 9. November 1991, geändert durch das Gesundheitseinrichtungen- Neuordnungs-Gesetz vom 24. Juni 1994.