Bescheiderteilung und Kosten

Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ergeht vom BVL ein Genehmigungsbescheid an der Antragsteller. Die Bescheide sind üblicherweise wie folgt gegliedert:

I. Genehmigung
Es wird der GVO als Gegenstand der Genehmigungen genau beschrieben, einschließlich der molekulargenetischen Charakterisierung der eingeführten gentechnischen Veränderungen. Auf die vorgesehene Freisetzungsdurchführung wird Bezug genommen und die Lage der Freisetzungsfläche festgehalten.

II. Nebenbestimmungen
In den Nebenbestimmungen werden die Auflagen, unter denen die Freisetzung durchgeführt werden darf, festgelegt. Sie richten sich nach den biologischen Eigenschaften des Ausgangsorganismus und den gentechnisch vermittelten Eigenschaften (siehe hierzu auch Annex 1).

III. Begründung

III.1. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 GenTG
In der Begründung wird Stellung genommen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen. Dazu gehören neben den formalen Voraussetzungen insbesondere die Sicherheitserwägungen und ihre Bewertung.

III.1.1. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GenTG

III.1.2. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG

III.1.3. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG

III.1.4. Formale Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 GenTG

III.2. Würdigung und Bescheidung der Einwendungen
Die erhobenen Einwände werden im einzelnen erwogen und beschieden. Mit einem Abdruck der Genehmigung wird den einzelnen Einwändern die Erwägung ihrer Einwände bekannt gegeben. Liegt eine große Anzahl von Einwänden vor, so werden die Erwägungen zu den Einwänden durch Veröffentlichung des Bescheides bekannt gemacht. Andernfalls wird den einzelnen Einwändern eine Kopie des Bescheides zugestellt.

III.3. Sofortige Vollziehung
In der Regel wird von dem Antragsteller die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung beantragt. Der Sofortvollzug bewirkt, dass gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klagen keine Aufschiebung der Genehmigung bewirken.

IV. Kosten

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Kosten
Die Kosten für ein Genehmigungsverfahren sind abhängig vom Aufwand und setzen sich zusammen aus Gebühren für das Verfahren und den Auslagen. Der Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Freisetzungsanträgen ist in Abschnitt 8 der Besonderen Gebührenverordnung BMEL – (BMELBGebV) vorgegeben. Die Gebühren belaufen sich für die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf € 6400 bis € 25800. Zusätzlich können Kosten für Stellungnahmen der Landesbehörden und des Friedrich-Loeffler-Instituts entstehen. Ein relevanter Kostenfaktorbei den Auslagen sind die notwendigen Veröffentlichungen in Tageszeitungen. Unterschiedliche Auslagen für die Veröffentlichung resultieren z.B. aus der Entscheidung, ob die Veröffentlichung in einer oder in zwei Tageszeitungen zu erfolgen hat und der Notwendigkeit, ob auch der Bescheid zu veröffentlichen ist. Eine Veröffentlichung des Bescheides erfolgt dann, wenn auf diese Weise eine hohe Anzahl von Einwendungen (200 oder mehr) beschieden wird.