Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch die GenTAnhV geregelt. Gemäß § 1 Nr. 5 sind vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung Anhörungen durchzuführen.

Sind die vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat das BVL das Vorhaben u.a. in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Die Auslegung von Antrag und Unterlagen sowie einer Kurzbeschreibung des Vorhabens erfolgt für einen Monat in der Nähe des Standortes der Freisetzung oder in der Gemeinde, in der die Freisetzung vorgesehen ist. Einwendungen gegen die Freisetzung können bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist beim BVL oder bei der Auslagestelle erhoben und begründet werden. In § 11 der GenTAnhV ist bestimmt, dass im Anhörungsverfahren zu Freisetzungen kein Erörterungstermin abzuhalten ist und somit die Anhörung ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgt.