Aufzeichnung bei Freisetzungen

Wer Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe der GenTAufzV Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind von einer verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bei Freisetzungen über 30 Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung,
  2. Namen des Projektleiters,
  3. Namen des Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
  4. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
  5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
  6. Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung,
  7. Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen,
  8. Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
  9. Anzahl der auf der oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen,
  10. Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
  11. Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
  12. wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche und
  13. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.