Das BVL erteilt Auflagen bei Freisetzungen

Das BVL kann bei einer Freisetzungsgenehmigung Auflagen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Auflagen müssen vom BVL begründet werden. Bei den Auflagen können regelmäßig erteilte und fallspezifische Auflagen unterschieden werden.

Regelmäßig erteilte Auflagen

Die regelmäßig erteilten Auflagen stellen den ordnungsgemäßen Ablauf des Versuchs und die erforderliche räumliche und zeitliche Begrenzung einer Freisetzung sicher.  Dazu gehören: 

Auflagen zum ordnungsgemäßen Ablauf des Versuchs:

  • Der Transport und die Lagerung von gentechnisch veränderten Pflanzen (Samen, Pflanzen, Erntegut) muss in geschlossenen Behältnissen erfolgen. Die Beschriftung muss genaue Informationen über den Inhalt enthalten.
  • Das gentechnisch veränderte Pflanzenmaterial ist stets von nicht gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial getrennt zu halten.
  • Die zuständige Überwachungsbehörde ist rechtzeitig vor Beginn der Aussaat und der Ernte zu informieren. Auch bei einer Lagerung außerhalb der Freisetzungsfläche ist sie über den vorgesehenen Ort und voraussichtlichen Zeitraum der Lagerung zu unterrichten.
  • Während der Freisetzung muss der Betreiber die Versuchsfläche mindestens wöchentlich kontrollieren. Dabei ist auf Abweichungen bezüglich der erwarteten biologischen Eigenschaften der gentechnisch veränderten Organismen und auf Auffälligkeiten bei Wechselwirkungen zwischen den gentechnisch veränderten Organismen und anderen Organismen zu achten.
  • Beschilderung der Versuchsfläche: „Versuchspflanzen, nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung geeignet“.

Auflagen zur Sicherstellung der räumlichen und zeitlichen Begrenzung der Freisetzung:

  • Es ist ein Abstand zu Anbauflächen mit der gleichen oder einer kreuzbaren Pflanzenart einzuhalten. Der Abstand ist abhängig von der Pflanzenart und von der gentechnischen Veränderung.
  • Nach Ende der Freisetzung ist die Versuchsfläche auf eventuell nachwachsende gentechnisch veränderte Pflanzen zu kontrollieren. Die Dauer der Nachkontrolle ist abhängig von der Pflanzenart und von der gentechnischen Veränderung. Gefundene Pflanzen sind zu entfernen. Während dieser Nachkontrolle dürfen auf der ehemaligen Freisetzungsfläche nur solche Pflanzenarten angebaut werden, die die Nachkontrolle nicht behindern.
  • Während der Freisetzung und während der Nachkontrolle ist außerdem ein festgelegter Umkreis um die Freisetzungsfläche (in der Regel 20 bis 30 m) auf Nachkommen der gentechnisch veränderten Pflanzen zu kontrollieren. Diese sind zu entfernen.
  • Die Fläche der Freisetzung muss für die Nachkontrolle sicher wieder lokalisierbar sein.

Fallspezifische Auflagen

Die fallspezifischen Auflagen werden in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren (z. B. Empfängerorganismus, Art der gentechnischen Veränderung, Ort und Umgebung der Freisetzungsfläche) gemacht, um dem Erfordernis der Risikovorsorge Rechnung zu tragen. Dazu gehören:

 

Kleintierzaun („Kaninchendraht“), Wildschutzzaun
Ein Zaun beugt dem Verschleppen von gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial und dem Fraß durch Wildtiere (z.B. Rehe) oder Kleinsäuger (z. B. Kaninchen) vor.

Vogelnetz
Ein Netz verhindert ein Verschleppen von gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial (beispielsweise Früchten oder Samen) und Fraß durch Vögel.

Mantelsaat und Pollenfangpflanzen
Hierbei handelt es sich um einen Randstreifen mit gentechnisch nicht veränderten Pflanzen, der die Freisetzungsfläche allseitig umschließt.

Die Mantelsaat hat den Effekt, dass im Vergleich zu einem unbepflanzten Abstandsstreifen um die Freisetzungsfläche der Austrag von gentechnisch verändertem Pollen verringert wird. Ein Beispiel hierfür ist die Ummantelung von Parzellen blühender gentechnisch veränderter Zuckerrüben mit einer Mantelsaat aus nicht gentechnisch veränderten Hanfpflanzen, die in dieser Kombination als „Pollenfänger“ fungieren.

Wird die Mantelsaat mit gleichzeitig blühenden Pflanzen der gleichen Art wie die gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt, tritt zudem der Effekt ein, dass von der Mantelsaat abgegebene nicht gentechnisch veränderte Pollen in Konkurrenz zu den Pollen der gentechnisch veränderten Pflanzen treten und somit die Wahrscheinlichkeit der Auskreuzung der gentechnisch veränderten Pflanzen reduziert wird (z. B. bei Mais). Bei insektenbestäubten Pflanzen (z. B. Raps) dienen die nicht gentechnisch veränderten Pflanzen der Mantelsaat als alternative Nahrungsquelle für die blütenbesuchenden Insekten und reduzieren dadurch den Pollenaustrag aus der zentral gelegenen Freisetzungsfläche.

Absammeln von Blüten oder Früchten der gentechnisch veränderten Pflanzen:
Das Absammeln von Blütenknospen vor dem Aufblühen verhindert eine Übertragung der eingeführten Gene von den gentechnisch veränderten Pflanzen durch Pollen auf andere Pflanzen der gleichen Art und Kreuzungspartner. Das Absammeln von Früchten (beispielsweise von Kartoffelbeeren) verhindert den Fraß und die Verschleppung durch Vögel oder Säugetiere, aber auch das Aufwachsen von gentechnisch veränderten Durchwuchspflanzen aus Samen. Nicht in jedem Fall ist das Absammeln der Blütenknospen oder der Früchte praktikabel (z. B. Raps).